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Änderung § 39 UERV vom 01.01.2022

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§ 39 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 39 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen


(1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob

1. für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,

2. die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder, bei Abweichungen, im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,

3. der Überwachungsbericht den Anforderungen nach § 18 genügt und

4. der Projektträger die Upstream-Emissionsminderungen im Verifizierungszeitraum zutreffend ermittelt hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand des Überwachungsberichts und aller weiteren relevanten Daten sowie vor Ort. 2 Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 Für die Verifizierung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen gilt DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, entsprechend.

(3) 1 Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verlässlich und belastbar sein. 2 Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand des Überwachungsberichts und aller weiteren relevanten Daten sowie vor Ort. 2 Die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 Für die Verifizierung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend.

(3) 1 Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verlässlich und belastbar sein. 2 Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entsprechend.

(4) 1 Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundesamt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht einschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrundeliegenden Überwachungsberichts vor. 2 Sie bestätigt zudem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-Emissionsminderung geführt hat.