Änderung § 21 UERV vom 08.06.2024

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§ 21 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 21 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden.

(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass

1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,

2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,

3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und

4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.



 



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