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§ 21 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten



(1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden.

(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass

1.
für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,

2.
ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,

3.
die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und

4.
die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.

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