Teil 2 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen
§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen
§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten
§ 5 Anrechnungszeitraum
§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung

Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen

§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen



(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden.

(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraftstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195).

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§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten



Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Verpflichtete

1.
der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen und

2.
diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragen.

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§ 5 Anrechnungszeitraum



(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.

(2) 1Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.

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§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". 2Die Ermittlung erfolgt gemäß

1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,

2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und

3.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

3Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022



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