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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (22. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2018 BGBl. I S. 184 (Nr. 5); Geltung ab 30.01.2018
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 19 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2018 BaFinBefugV § 1

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des § 32 Absatz 6 Satz 1," die Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 39 Absatz 2 Satz 1," eingefügt.

2.
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 7, § 2c Absatz 1 Satz 2 sowie § 25e Satz 3," durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, dieser auch in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 6, mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3, mit § 25e Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3," ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Januar 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier