§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (2. FinAusglG2015DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 10.880.078.107,45 Euro
für Bayern 12.865.757.672,72 Euro
für Berlin 3.654.244.965,03 Euro
für Brandenburg 3.804.150.188,88 Euro
für Bremen 804.726.618,61 Euro
für Hamburg 1.787.007.729,50 Euro
für Hessen 6.174.407.786,53 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2.811.858.599,44 Euro
für Niedersachsen 9.940.763.277,72 Euro
für Nordrhein-Westfalen 18.657.936.284,52 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.613.022.030,26 Euro
für das Saarland 1.409.945.749,76 Euro
für Sachsen 7.082.961.923,93 Euro
für Sachsen-Anhalt 4.012.523.793,83 Euro
für Schleswig-Holstein 3.183.473.194,13 Euro
für Thüringen 3.854.188.590,16 Euro.


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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2015DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2015DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2015DV Abschlusszahlungen für 2015
... gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und ...


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