Eingangsformel - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (23. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196 (Nr. 6); Geltung ab 16.02.2018
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes, der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
Diese Verordnung dient der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).



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