§ 2 - Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen (ERVBMFÜV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197 (Nr. 6)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-10 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 ERVBMFÜV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.



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