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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2018 ERVV § 1, § 10 (neu), § 10, § 11 (neu)

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente."

2.
Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten

§ 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente

Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

3.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

4.
die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

§ 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente

(1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen.

(2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme verfahrensbezogener elektronischer Dokumente generell und ausdrücklich eröffnet ist."

3.
Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.

4.
Der bisherige § 10 wird § 12.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 ...