Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
|

§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Fischer (Fischzüchter), Fischer (Seen- und Flußwirt) und Fischer (See- und Küstenfischer), sind nicht mehr anzuwenden.