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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden folgende Aufgaben durchführen:

1.
In etwa drei Stunden soll er je eine zusammenhängende Aufgabe aus dem Fischfang oder der Fischhaltung sowie eine weitere Aufgabe aus der Netzkunde und Materialverarbeitung nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die dabei gezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch beurteilt werden. Ursachen für Abweichungen von der Norm sollen begründet werden. Die erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften sollen von ihm erläutert werden.

2.
In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und die dabei erkannten einfachen Mängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder Kunststoff nachweisen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1.
Grundlagen der Fischerei;

2.
Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;

3.
Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämpfung;

4.
Fangtechnik und Motorenkunde;

5.
Vermarktung;

6.
betriebliche Zusammenhänge der Ausbildungsstätte;

7.
Fachrechnen;

8.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling etwa 20 Minuten lang geprüft werden. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den Absätzen 3 und 4 das gleiche Gewicht.