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Änderung Anlage 1 GVV vom 01.12.2023

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Anlage 1 GVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 1 GVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1


Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)

Vorgaben für das EETS-Gebiet nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (EETS-Gebiet BFStrMG)

Die folgenden Gebietsvorgaben, deren Nummern keinen Zusatz haben, gelten für alle EETS-Anbieter gleichermaßen, unabhängig davon, ob der EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzt oder nicht.

Gebietsvorgaben, deren Nummer den Zusatz 'EET' (Eigene Erkennung und Tarifierung) trägt, gelten nur für EETS- Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nicht nutzen. Sie gelten bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Migration ihrer OBUs auf den Mauterhebungsdienst.

Gebietsvorgaben, deren Nummer den Zusatz 'MED' (Mauterhebungsdienst) trägt, gelten nur für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nutzen.

Für EETS-Anbieter, die auf den Mauterhebungsdienst migrieren, gelten diese ab dem Zeitpunkt des Beginns des MED Pilotbetriebs.


| Wirtschaftliche Vorgaben |

1 | Sicherheit | Der EETS-Anbieter muss nachweisen, dass er zu jedem Zeitpunkt, zu dem er
seinen Dienst für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
anbietet, mit einer Bankgarantie oder einem gleichwertigen Finanzinstrument
ausgestattet ist, deren Betrag der durchschnittlich monatlich von dem EETS-
Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG gezahlten Summe für Mauttrans-
aktionen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
(MautSysG) entspricht.
Die folgenden Kriterien müssen im Fall einer Bankgarantie erfüllt werden:

1. Es muss sich um die Bankgarantie eines Kreditinstituts, welches seinen Sitz
oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat,
handeln.

2. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbind-
lichkeiten von mindestens A3 (Moody's) oder A- (S&P oder Fitch) aufweisen
und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody's) oder A-2
(S&P) oder F-2 (Fitch) aufweisen.

3. Es handelt sich um eine Bankgarantie auf erstes Anfordern.

4. Die Bankgarantie muss sich nach zeitlichem Ablauf automatisch erneuern
('revolvierende Bankgarantie').

Sofern ein anderes Finanzinstrument zur Sicherung der Mauteinnahmen vor-
gehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien
erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist gleichwertig, wenn es
denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann ins-
besondere der Fall sein, wenn die Gesellschafter des EETS-Anbieters eine
Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den EETS-Anbieter abgeben und eine
der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit be-
sitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des
Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM).
Der Betrag der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments wird auf
der Grundlage der im vorausgegangenen Jahr von dem EETS-Anbieter für das
EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt gezahlten Summe für Mauttransaktionen und
Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG in Abstimmung mit dem Mauter-
heber bestimmt.
Für neu hinzukommende Unternehmen wird der Betrag auf der Grundlage der
erwarteten monatlichen Durchschnittssumme für Mauttransaktionen und Zah-
lungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG festgelegt, die der EETS-Anbieter
aufgrund der Anzahl und Art seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan
veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag für das EETS-Gebiet
BFStrMG zahlen dürfte. Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von
12 Monaten zugrunde gelegt.

2 | EETS-Anbietervergütung
und Gebühren | Der Mauterheber hat dem EETS-Anbieter eine Vergütung nach Maßgabe des
EETS-Zulassungsvertrags zu zahlen. Die Vergütung ist unter anderem von den vom
EETS-Anbieter an den Mauterheber ausgekehrten Mauteinnahmen abhängig.
Näheres regelt der EETS-Zulassungsvertrag. Die Methode zur Berechnung der
EETS-Anbietervergütung ist in den Hinweisen zum Vergütungsmodell in Anlage 2
zur EEMD-Gebietsvorgabenverordnung dargestellt. Die EETS-Anbietervergü
tung unterliegt Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts.
Der Mauterheber behält sich vor, von jedem EETS-Anbieter feste Gebühren im
Sinne von Anhang II Nummer 1.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte
Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den
Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und
Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der
Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 432 vom 17.2.2020, S. 49), die sich an den
einmaligen und laufenden Kosten des Mauterhebers für Bereitstellung, Betrieb
und Instandhaltung eines EETS-konformen Systems im EETS-Gebiet BFStrMG
orientieren, zu erheben.

3_EET | Mautauskehr | Der EETS-Anbieter muss für alle von ihm verwalteten EETS-Nutzerkonten
Zahlungen in voller Höhe der von seinen Nutzern geschuldeten Maut, sowohl bei
einer nachgewiesenen Übermittlung eines Mautbuchungsnachweises als auch
bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises
auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes, leisten.
Hiervon umfasst sind auch die Fälle, in denen die Nichtübermittlung von
Mautbuchungsnachweisen darauf beruht, dass ein Mautschuldner seine Mit-
wirkungspflicht nicht erfüllt hat.
Der EETS-Anbieter haftet nicht für die Verwendung von Bordgeräten, die
gesperrt sind und zu denen sich entsprechende Einträge in der Sperrliste finden.

3_MED | Mautauskehr | Der EETS-Anbieter muss für alle von ihm verwalteten EETS-Nutzerkonten
Zahlungen in voller Höhe der von seinen Nutzern geschuldeten Maut, sowohl bei
einer nachgewiesenen Übermittlung von Positionsdaten und Merkmalen der
Fahrzeugklassifizierung mautpflichtiger Befahrungen des mautpflichtigen Stre-
ckennetzes als auch bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung von Positions-
daten und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung im Rahmen mautpflichtiger
Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes, leisten.
Hiervon umfasst sind auch die Fälle, in denen die Nichtübermittlung von
Positionsdaten und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung mautpflichtiger
Befahrungen darauf beruht, dass ein Mautschuldner seine Mitwirkungspflicht
nicht erfüllt hat.
Der EETS-Anbieter haftet nicht für die Verwendung von Bordgeräten, die
gesperrt sind und zu denen sich entsprechende Einträge in der Sperrliste finden.

4 | Verlust von Mauteinnahmen | Der EETS-Anbieter trägt das Risiko des Verlustes von Mauteinnahmen, die der
EETS-Anbieter oder ein von ihm beauftragter Dritter von den Mautschuldnern
einnimmt.

5 | Gesamtschuldnerische
Haftung | Der EETS-Anbieter haftet mit anderen EETS-Anbietern gesamtschuldnerisch,
wenn die eindeutige Zuordnung eines Nutzers zu einem EETS-Anbieter nicht
möglich ist.
Hat ein EETS-Nutzer Verträge mit mehreren EETS-Anbietern abgeschlossen und
kann das von diesem EETS-Nutzer im EETS-Gebiet BFStrMG eingesetzte
Bordgerät nicht eindeutig einem bestimmten EETS-Anbieter zugeordnet werden,
so haften alle EETS-Anbieter, mit denen der EETS-Nutzer zum Zeitpunkt der
Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes im EETS-Gebiet BFStrMG einen
Vertrag abgeschlossen hatte und die nicht nachgewiesen haben, dass es sich
bei dem Bordgerät nicht um ihr Bordgerät handelt, nach Maßgabe von § 19
Absatz 1 und § 26 Absatz 2 MautSysG.
Der Mauterheber ist berechtigt, Leistungen nach Maßgabe von § 19 Absatz 1
und § 26 Absatz 2 MautSysG von jedem der EETS-Anbieter ganz oder zum Teil,
jedoch insgesamt nur einmal, zu fordern. Dies gilt nicht, soweit ein EETS-
Anbieter nachweist, dass das von ihm ausgegebene Bordgerät gesperrt war und
dem Mauterheber diese Sperrung in Form eines Eintrags in der Sperrliste
mitgeteilt wurde oder dass die Nutzung eines von ihm ausgegebenen Geräts
zum fraglichen Zeitpunkt ausgeschlossen war. Es gelten die Regelungen der
§§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur gesamtschuldnerischen
Haftung.

6 | Verzug | Befindet sich der EETS-Anbieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug,
hat der Mauterheber einen Anspruch auf Verzugszinsen in der in § 288 Absatz 1
BGB festgelegten Höhe. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basis-
zinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 247 BGB).

7 | Beachtung des
Haushaltsrechts | Der EETS-Anbieter muss

1. die einschlägigen Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO),

2. die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungs-
legung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) - VV-ZBR BHO - und

3. die Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automa-
tisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bun-
des (BestMaVB-HKR)

in den jeweils gültigen Fassungen beachten.

8 | Berechnung der
Mauteinnahmen | Die Berechnung der Mauteinnahmen muss in Euro erfolgen.
Sowohl die Berechnung der Maut als auch die Auskehr der Mauteinnahmen auf
das Konto des Mauterhebers erfolgt anhand der Vorgaben des Mauterhebers in
der Währung Euro.

9_EET | Mauterhebung und
Mautauskehr | Der EETS-Anbieter begründet mit seinen EETS-Nutzern ein Rechtsverhältnis, auf
Grund dessen sich der EETS-Nutzer verpflichtet, für jede mautpflichtige
Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 BFStrMG ein Entgelt
in Höhe der zu entrichtenden Maut an den EETS-Anbieter zu zahlen. Nähere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses regelt der EETS-
Zulassungsvertrag.
Der EETS-Anbieter muss die Mauteinnahmen rechtzeitig und vollständig bei
Fälligkeit erheben und diese innerhalb bestimmter Wertstellungsfristen an den
Mauterheber auskehren (Wirtschaftlichkeits- und Gleichheitsgebot).
Die angefallene Maut muss spätestens mit Wertstellung 28 Werktage nach Ende
der mautpflichtigen Fahrt (und zwar an jedem Stichtag bis spätestens 15.00 Uhr
MEZ/MESZ) unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang beim EETS-Anbieter
dem Konto des Mauterhebers gutgeschrieben worden sein.
Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V
Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom
5. Dezember 2012 geöffnet ist.
Die Gutschrift hat auf das Konto der Bundeskasse Trier - Deutsche Bundesbank
Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590 zu
erfolgen. Der EETS-Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der
sofortigen Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen sind vom EETS-Anbieter die
Zahlungsvorgänge zwischen ihm, den EETS-Nutzern und dem Mauterheber
sowie die Kontoführung des EETS-Anbieters so auszugestalten, dass in jedem
Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des EETS-Anbieters,
die Sicherheit der vollständigen Auskehr der dem Mauterheber zustehenden
Maut nicht gefährdet ist.
Der EETS-Anbieter muss beim Vertrieb und Erbringung seiner Leistung sicher-
stellen, dass

1. eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EETS-Nutzer und dem EETS-An-
bieter besteht und

2. die Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber durch den EETS-An-
bieter erfolgt.

Stellt der Mauterheber im Rahmen seiner Überwachung des EETS-Anbieters
fest, dass die Mautauskehr durch das Teilsystem des EETS-Anbieters nicht
vollständig erfolgte, wird der Mauterheber gegenüber dem EETS-Anbieter eine
Nachforderung stellen. Zum Ablauf des entsprechenden Prozesses wird der
Mauterheber dem EETS-Anbieter weitergehende Informationen auf organisato-
rischem Wege bereitstellen.
Wenn die Nacherhebung der Maut von dem beim jeweiligen EETS-Anbieter unter
Vertrag stehenden EETS-Nutzer nicht erfolgreich war, wird der Mauterheber
gegenüber dem EETS-Anbieter ebenfalls eine Nachforderung stellen.

9_MED | Mauterhebung und
Mautauskehr | Der EETS-Anbieter begründet mit seinen EETS-Nutzern ein Rechtsverhältnis, auf
Grund dessen sich der EETS-Nutzer verpflichtet, für jede mautpflichtige
Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 BFStrMG ein Entgelt
in Höhe der zu entrichtenden Maut an den EETS-Anbieter zu zahlen. Nähere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses regelt der EETS-
Zulassungsvertrag.
Der EETS-Anbieter muss die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklas-
sifizierung seiner EETS-Nutzer erheben sowie rechtzeitig und vollständig an den
Mauterheber übermitteln. Der EETS-Anbieter muss die Mauteinnahmen recht-
zeitig und vollständig innerhalb bestimmter Wertstellungsfristen an den Mauter-
heber auskehren (Wirtschaftlichkeits- und Gleichheitsgebot).

| | Die angefallene Maut muss spätestens mit Wertstellung 28 Werktage nach Ende
der mautpflichtigen Fahrt (und zwar an jedem Stichtag bis spätestens 15.00 Uhr
MEZ/MESZ) unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang beim EETS-Anbieter
dem Konto des Mauterhebers gutgeschrieben worden sein.
Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V
Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom
5. Dezember 2012 geöffnet ist.
Die Gutschrift hat auf das Konto der Bundeskasse Trier - Deutsche Bundesbank
Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590 zu
erfolgen. Der EETS-Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der
sofortigen Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen sind vom EETS-Anbieter die
Zahlungsvorgänge zwischen ihm, den EETS-Nutzern und dem Mauterheber
sowie die Kontoführung des EETS-Anbieters so auszugestalten, dass in jedem
Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des EETS-Anbieters,
die Sicherheit der vollständigen Auskehr der dem Mauterheber zustehenden
Maut nicht gefährdet ist.
Der EETS-Anbieter muss beim Vertrieb und Erbringung seiner Leistung sicher-
stellen, dass

1. eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EETS-Nutzer und dem EETS-An-
bieter besteht und

2. die Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber durch den EETS-An-
bieter erfolgt.

Stellt der Mauterheber im Rahmen seiner Überwachung des EETS-Anbieters
fest, dass die Mautauskehr durch das Teilsystem des EETS-Anbieters nicht
vollständig erfolgte, wird der Mauterheber gegenüber dem EETS-Anbieter eine
Nachforderung stellen. Zum Ablauf des entsprechenden Prozesses wird der
Mauterheber dem EETS-Anbieter weitergehende Informationen auf organisato-
rischem Wege bereitstellen.
Wenn die Nacherhebung der Maut von dem beim jeweiligen EETS-Anbieter unter
Vertrag stehenden EETS-Nutzer nicht erfolgreich war, wird der Mauterheber
gegenüber dem EETS-Anbieter ebenfalls eine Nachforderung stellen.

10_EET | Mautabrechnung | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die Maut korrekt abrechnen.
Der EETS-Anbieter ist für die Entgegennahme und grundsätzlich auch für die
Bearbeitung von Reklamationen und Erstattungsanträgen von EETS-Nutzern,
die im Zusammenhang mit der Zahlung von Mautgebühren stehen, verantwort-
lich. Ist er im Einzelfall nicht für die Bearbeitung verantwortlich, muss er diese
nach den Vorgaben des Mauterhebers an den Mauterheber weiterleiten.
Zum Ablauf des entsprechenden Prozesses wird der Mauterheber dem EETS-
Anbieter weitergehende Informationen auf organisatorischem Wege bereitstel-
len.

10_MED | Mautabrechnung | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die Maut korrekt abrechnen.
Im Fall, dass der Mauterheber fehlerhafte Mautbuchungsnachweise über die
Schnittstelle SST 007R an den EETS-Anbieter übermittelt hat, kann der
Mauterheber den EETS-Anbieter zur Sicherstellung der Korrektheit der Maut-
abrechnung zur manuellen Korrektur der vom Mauterheber übermittelten Maut-
buchungsnachweise oder zur Vornahme entsprechender Rückzahlungen an die
beim EETS-Anbieter unter Vertrag stehenden EETS-Nutzer auffordern.
Der EETS-Anbieter ist für die Entgegennahme und grundsätzlich auch für die
Bearbeitung von Reklamationen und Erstattungsanträgen von EETS-Nutzern,
die im Zusammenhang mit der Zahlung von Mautgebühren stehen, verantwort-
lich. Ist er im Einzelfall nicht für die Bearbeitung verantwortlich, muss er diese
nach den Vorgaben des Mauterhebers an den Mauterheber weiterleiten.

| | Zum Ablauf der entsprechenden Prozesse wird der Mauterheber dem EETS-
Anbieter weitergehende Informationen auf organisatorischem Wege bereitstel-
len.

11_EET | Bericht über Mauteinnahmen | Der EETS-Anbieter erstellt für jeden Werktag einen Tagesbericht über die
ausgekehrten Mauteinnahmen und übermittelt die zu diesem Bericht gehören-
den rechnungsbegründenden Unterlagen regelmäßig gemäß den Vorgaben der
Schnittstelle SST 007: 'Mautbuchungsnachweise' an den Mauterheber.
Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V
Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom
5. Dezember 2012 geöffnet ist.

11_MED | Bericht über Mauteinnahmen | Der EETS-Anbieter erstellt für jeden Werktag einen Tagesbericht über die
ausgekehrten Mauteinnahmen und übermittelt diesen regelmäßig gemäß den
Vorgaben der Schnittstelle SST 008: 'Tagesbericht' an den Mauterheber.
Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V
Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom
5. Dezember 2012 geöffnet ist.

12_EET | Überwachung des
EETS-Anbieters | Der EETS-Anbieter muss den Mauterheber mit allen Informationen versorgen,
die dieser benötigt, um die vollständige und ordnungsgemäße Mautauskehr
durch den EETS-Anbieter zu überwachen. Die zur Überwachung notwendigen
Erhebungs- und Abrechnungsdaten müssen für mindestens vier Monate vom
EETS-Anbieter archiviert und dem Mauterheber regelmäßig gemäß den Vor-
gaben der Schnittstellen SST 006: 'Abschnittsbezogene Erhebungsdaten',
SST 007 'Mautbuchungsnachweise' und SST 008 'Tagesbericht' zur Verfügung
gestellt werden.
Der Mauterheber überwacht den Betrieb des EETS-Mauterhebungssystems im
EETS-Gebiet BFStrMG, insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Teil-
systeme der EETS-Anbieter und ermittelt qualitätsbezogene Leistungsparameter
(Key Performance Indicators).
Der EETS-Anbieter überwacht die Qualität seiner Dienstleistung mit Hilfe eigener
Überwachungssysteme und schafft damit die Voraussetzungen für Maßnahmen
zur Verbesserung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit seines Teilsystems. Die
Ergebnisse der Qualitätsüberwachung des Teilsystems des EETS-Anbieters
werden dem Mauterheber in Form eines Überwachungsreports regelmäßig
gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 013: 'Überwachungsreport' zur
Verfügung gestellt.
Darüber hinaus ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber auf dessen
Verlangen weitere notwendige Informationen zur Durchführung seiner Über-
wachungsaufgaben zu übermitteln. Das Format zur Übertragung dieser Infor-
mationen wird vom Mauterheber nach billigem Ermessen vorgegeben.
Die Regeln zur Übermittlung der Erhebungs- und Abrechnungsdaten werden
bilateral zwischen dem EETS-Anbieter und dem Mauterheber abgestimmt. Die
übermittelten Informationen müssen den Mauterheber in die Lage versetzen, die
mautpflichtigen Abschnittsnutzungen der beim jeweiligen EETS-Anbieter unter
Vertrag stehenden EETS-Nutzer in jedem Einzelfall nachvollziehen und mit den
Mautbuchungsnachweisen abgleichen zu können.
Die Archivierung von vier Monaten dient dazu, dass der EETS-Anbieter innerhalb
des Prüfzeitraums auf Verlangen des Mauterhebers durch eigene Prüfungen
bestätigen kann, dass die Maut ordnungsgemäß ausgekehrt wurde.
Bei Bedarf können weitere Überprüfungen (Audits) des Teilsystems des EETS-
Anbieters durchgeführt werden.

12_MED | Überwachung des
EETS-Anbieters | Der EETS-Anbieter muss den Mauterheber mit allen Informationen versorgen,
die dieser benötigt, um die vollständige und ordnungsgemäße Mautauskehr
durch den EETS-Anbieter zu überwachen. Die zur Überwachung notwendigen
Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung sowie die Tages-
berichte müssen dem Mauterheber regelmäßig gemäß den Vorgaben der
Schnittstellen SST 005: 'Fahrspurdaten' und SST 008 'Tagesbericht' zur
Verfügung gestellt werden.
Der Mauterheber überwacht den Betrieb des EETS-Mauterhebungssystems im
EETS-Gebiet BFStrMG, insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Teil-
systeme der EETS-Anbieter und ermittelt qualitätsbezogene Leistungsparameter
(Key Performance Indicators).
Der EETS-Anbieter überwacht die Qualität seiner Dienstleistung mit Hilfe eigener
Überwachungssysteme und schafft damit die Voraussetzungen für Maßnahmen
zur Verbesserung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit seines Teilsystems. Die
Ergebnisse der Qualitätsüberwachung des Teilsystems des EETS-Anbieters
werden dem Mauterheber in Form eines Überwachungsreports regelmäßig
gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 013: 'Überwachungsreport' zur
Verfügung gestellt.
Darüber hinaus ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber auf dessen
Verlangen weitere notwendige Informationen zur Durchführung seiner Über-
wachungsaufgaben zu übermitteln. Das Format zur Übertragung dieser Infor-
mationen wird vom Mauterheber nach billigem Ermessen vorgegeben.
Die Regeln zur Übermittlung der Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeug-
klassifizierung sowie der Tagesberichte werden bilateral zwischen dem EETS-
Anbieter und dem Mauterheber abgestimmt. Die übermittelten Informationen
müssen den Mauterheber in die Lage versetzen, die mautpflichtigen Abschnitts-
nutzungen der beim jeweiligen EETS-Anbieter unter Vertrag stehenden EETS-
Nutzer in jedem Einzelfall mit den ausgekehrten Mauteinnahmen abgleichen zu
können.
Bei Bedarf können weitere Überprüfungen (Audits) des Teilsystems des EETS-
Anbieters durchgeführt werden.

13_EET | Manuelle Korrektur
von Daten | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die manuelle Korrektur von abrech-
nungsrelevanten Daten zulassen, die aufgrund von Fehlern bei der Erhebung,
der Übermittlung, der Veränderung und Speicherung dieser Daten die Höhe der
Mauteinnahmen beeinflussen können. Die Prozesse zur manuellen Korrektur von
Daten müssen transparent und revisionsfest dokumentiert und gegen Miss-
brauch geschützt werden.
Zum Ablauf des entsprechenden Prozesses wird der Mauterheber dem EETS-
Anbieter weitergehende Informationen auf organisatorischem Wege bereitstel-
len.

13_MED | Manuelle Korrektur
von Daten | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die manuelle Korrektur von Maut-
buchungsnachweisen zulassen, die aufgrund von Fehlern bei ihrer Erhebung,
ihrer Übermittlung, ihrer Veränderung oder ihrer Speicherung die Höhe der
Mauteinnahmen beeinflussen können. Die Prozesse zur manuellen Korrektur von
Daten müssen transparent und revisionsfest dokumentiert und gegen Miss-
brauch geschützt werden.
Zum Ablauf des entsprechenden Prozesses wird der Mauterheber dem EETS-
Anbieter weitergehende Informationen auf organisatorischem Wege bereitstel-
len.



| Technisch-organisatorische
Vorgaben |

14 | Kompatibilität der
EETS-Teilsysteme | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss zum EETS-Teilsystem des Mauter-
hebers kompatibel sein.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters ist so zu gestalten, dass es zusammen mit
dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers die Erbringung des EETS im EETS-
Gebiet BFStrMG ermöglicht.

15 | Beeinflussung des
nationalen Mautsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf das Nationale Duale Mauterhebungs-
system, das EETS-Teilsystem des Mauterhebers, das Kontrollsystem sowie
externe Anwendungen nicht negativ beeinflussen.
Externe Anwendungen können sowohl innerhalb des Fahrzeugs als auch
außerhalb des Fahrzeugs zu finden sein, wie zum Beispiel Lichtsignalanlagen,
Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Mobiltelefone.
Diese Vorgabe umfasst auch eventuell mit dem Teilsystem des EETS-Anbieters
erbrachte sonstige Dienste.

16_EET | Funktionen des
EETS-Teilsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss alle technischen Einrichtungen,
Verfahren und Prozesse zur Mauterhebung, zur Abrechnung und Auskehr der
Maut und zur Durchführung des Betriebs sowie zur Unterstützung des
Mauterhebers bei der Kontrolle der EETS-Nutzer und der Überwachung
umfassen.

16_MED | Funktionen des
EETS-Teilsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss alle technischen Einrichtungen,
Verfahren und Prozesse zur Unterstützung des Mauterhebers bei der Maut-
erhebung, zur Abrechnung und Auskehr der Maut und zur Durchführung des
Betriebs sowie zur Unterstützung des Mauterhebers bei der Kontrolle der EETS-
Nutzer und der Überwachung umfassen.

17 | Zeitbasis | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss UTC (Universal Time Coordinated) als
Zeitbasis verwenden. Eine einheitliche Zeitbasis der Teilsysteme ist erforderlich
für die ordnungsgemäße, eindeutige und nachvollziehbare Mauterhebung und ist
Voraussetzung für die Kontrolle und Überwachung.
Alle Zeitangaben, die im Rahmen des Informations- und Datenaustausches an
den Mauterheber übermittelt werden, müssen in UTC angegeben sein.

18_EET | Schnittstellen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss über die vom Mauterheber vor-
gegebenen Schnittstellen verfügen und diese gemäß den Vorgaben des
Mauterhebers bedienen.
Die an den Schnittstellen zwischen EETS-Teilsystem des Mauterhebers und
Teilsystem des EETS-Anbieters übertragenen Datenobjekte sind im Einzelnen:

1. Sperrliste (SST 001),
2. Nutzerlisten (SST 002),
3. Trustobjects (SST 004),
4. Abschnittsbezogene Erhebungsdaten (SST 006),
5. Mautbuchungsnachweise (SST 007),
6. Tagesbericht (SST 008),
7. Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen
nachweislich nicht übersandter Mautbuchungsnachweise,
8. Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen
nicht einbringlicher Nacherhebungen,
9. Maut-Basisdaten (SST 003),
10. Überwachungsreport (SST 013),
11. Technischer Zustand eines Bordgeräts (SST 016) und
12. DSRC-Daten (SST 301).

Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber
durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen
Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung.
Zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber werden nur Daten mit Bezug zur
Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG ausgetauscht.

18_MED | Schnittstellen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss über die vom Mauterheber vor-
gegebenen Schnittstellen verfügen und diese gemäß den Vorgaben des
Mauterhebers bedienen.

| | Die an den Schnittstellen zwischen EETS-Teilsystem des Mauterhebers und
Teilsystem des EETS-Anbieters übertragenen Datenobjekte sind im Einzelnen:
1. Sperrliste (SST 001),
2. Nutzerlisten (SST 002),
3. Trustobjects (SST 004),
4. Fahrspurdaten (SST 005),
5. Mautbuchungsnachweise (SST 007R),
6. Tagesbericht (SST 008),
7. Informationen zu Auffälligkeiten bei Bordgeräten (SST 009),
8. Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen
nachweislich nicht oder nicht in voller Höhe ausgekehrter Mautbuchungs-
nachweise,
9. Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen
nicht einbringlicher Nacherhebungen,
10. Überwachungsreport (SST 013),
11. Technischer Zustand eines Bordgeräts (SST 016),
12. DSRC-Daten (SST 301),
13. Gutzuschreibende EETS-Fahrten (SST 017),
14. Bewertete Gutschriften (SST 018) und
15. EETS-Anbieter Gutschriften (SST 019).
Die folgende Schnittstelle kann vom EETS-Anbieter auf freiwilliger Basis umge-
setzt und betrieben werden:
- Mautbasisdaten (SST 003).
Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber
durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen
Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung.
Zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber werden nur Daten mit Bezug zur
Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG ausgetauscht.

19 | Sperrliste | Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass nur tatsächlich gesperrte Bordge-
räte in der an den Mauterheber übermittelten Sperrliste aufgeführt
sind.
In der Sperrliste sind die Bordgeräte einschließlich der zugeordneten Kenn-
zeichen eines EETS-Anbieters aufzuführen, die der EETS-Anbieter gesperrt hat,
um eine weitere Nutzung dieser Bordgeräte zur Mauterhebung zu verhindern.
Der EETS-Anbieter übermittelt die jeweils vollständigen Listen regelmäßig
gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 001: 'Sperrliste' an den Mauterhe-
ber.
Der Mauterheber kann verlangen, dass der EETS-Anbieter solche Bordgeräte auf
die Sperrliste setzt, bei denen der Mauterheber wiederholt schwerwiegende
Unregelmäßigkeiten festgestellt hat.
Es ist vom EETS-Anbieter zu verhindern, dass ein Bordgerät dem EETS-Nutzer
die Erhebungsbereitschaft signalisiert, obwohl das entsprechende Bordgerät auf
der Sperrliste aufgeführt ist.

20 | Nutzerlisten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Listen mit Informationen über
die Verträge, die der EETS-Anbieter mit seinen EETS-Nutzern abgeschlossen
hat.
Der EETS-Anbieter übermittelt regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnitt-
stelle SST 002a: 'Nutzerlisten' die jeweils vollständigen Nutzerlisten an den
Mauterheber.
Des Weiteren können vom Mauterheber EETS-Nutzer-bezogene Informationen
und Fahrzeugdaten (SST 002b: User-Details) sowie die weiteren vom EETS-
Nutzer beim EETS-Anbieter registrierten und im EETS-Gebiet BFStrMG maut-
pflichtigen Fahrzeuge (SST 002c: User-IDs eines EETS-Nutzers) unter Berück-
sichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen angefragt werden.
Der Mauterheber nutzt die über Nutzerlisten und Anfragen beim EETS-Anbieter
zusammengetragenen Informationen zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen
Aufgaben im Rahmen der Kontrolle und Ahndung sowie bei der Überwachung
der EETS-Anbieter.

21 | Trustobjects | Der EETS-Anbieter tauscht mit dem Mauterheber sicherheitsrelevante Objekte
aus.
Der Austausch der entsprechenden Informationen und Daten zwischen dem
Mauterheber und dem EETS-Anbieter findet u.a. über die Schnittstelle SST 004:
'Trustobjects' statt.
'Trust Objects' sind sicherheitsrelevante Objekte, wie zum Beispiel Zertifikate,
kryptographische Schlüssel oder spezifische Sperrlisten, die für den sicheren
Austausch von Datenobjekten erforderlich sind.

22_EET | Abschnittsbezogene
Erhebungsdaten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den von den
Nutzern befahrenen mautpflichtigen Streckenabschnitten und der erhobenen
Maut.
Der EETS-Anbieter übermittelt die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten regel-
mäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 006: 'Abschnittsbezogene
Erhebungsdaten' an den Mauterheber.
Die Daten enthalten dabei alle tarifrelevanten Parameter der Nutzung des
mautpflichtigen Streckennetzes durch die Fahrzeuge des EETS-Anbieters.

22_MED | Positionsdaten und
Merkmale der Fahrzeug-
klassifizierung | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Positionsdaten und Merkmale
der Fahrzeugklassifizierung seiner Nutzer.
Der EETS-Anbieter übermittelt die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeug-
klassifizierung regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 005:
'Fahrspurdaten' an den Mauterheber.
Die Positionsdaten müssen neben den Vorgaben der Schnittstelle SST 005:
'Fahrspurdaten' insbesondere auch die vom Mauterheber in der Anlage 2 zu
Schnittstelle SST 005 vorgegebenen Anforderungen an die Ortungsqualität
erfüllen.
Die Daten enthalten dabei alle tarifrelevanten Parameter der Nutzung des
mautpflichtigen Streckennetzes durch die Fahrzeuge des EETS-Anbieters.

23_EET | Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den maut-
pflichtigen Fahrten seiner Nutzer.
Der EETS-Anbieter übermittelt die Mautbuchungsnachweise regelmäßig gemäß
den Vorgaben der Schnittstelle SST 007: 'Mautbuchungsnachweise' an den
Mauterheber.
Die Mautbuchungsnachweise enthalten Referenzen auf die vom EETS-Anbieter
ermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten, die sich einem EETS-Nutzer
und einer mautpflichtigen Fahrt zuordnen lassen.
Die Mautbuchungsnachweise dienen dem Mauterheber als rechnungsbegrün-
dende Unterlagen des EETS-Anbieters und zum Abgleich mit dem Tagesbericht.

23_MED | Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter muss die vom Mauterheber erhobenen Informationen zu den
mautpflichtigen Fahrten seiner Nutzer entgegennehmen.
Der Mauterheber übermittelt die Mautbuchungsnachweise regelmäßig gemäß
den Vorgaben der Schnittstelle SST 007R: 'Mautbuchungsnachweise' an den
EETS-Anbieter.
Die Mautbuchungsnachweise müssen sich einem EETS-Nutzer und einer
mautpflichtigen Fahrt zuordnen lassen und alle Informationen für eine korrekte
Mautabrechnung des EETS-Anbieters gegenüber dem Nutzer enthalten.
Die Mautbuchungsnachweise dienen dem Mauterheber als rechnungsbegrün-
dende Unterlagen des EETS-Anbieters im Zusammenhang mit dem Tages-
bericht.

24 | Tagesbericht | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber werktäglich bis spätestens
15.00 Uhr MEZ/MESZ einen Tagesbericht über die an den Mauterheber am
vorherigen Werktag ausgekehrten Mauteinnahmen.
Der EETS-Anbieter übermittelt die Tagesberichte werktäglich über die Schnitt-
stelle SST 008: 'Tagesbericht' an den Mauterheber in einem vom Mauterheber
vorgegebenen Format. Die Regeln zur Übermittlung der Tagesberichte werden
bilateral zwischen dem EETS-Anbieter und dem Mauterheber abgestimmt.

| | Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V
Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom
5. Dezember 2012 geöffnet ist.
Der Tagesbericht ist ein Bericht über die vom EETS-Anbieter an den Mauter-
heber ausgekehrten Mauteinnahmen. Darüber hinaus enthält der Tagesbericht
Angaben zu den zugehörigen mautpflichtigen Fahrten.
Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber darüber hinaus an jedem Werktag
bis spätestens 15.00 Uhr MEZ/MESZ eine E-Mail in Bezug auf die an den
Mauterheber an diesem Werktag tatsächlich ausgekehrten Mauteinnahmen (Ist-
Auskehrbetrag) übermitteln.

25_EET | Nicht übermittelte
Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegen-
nahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter
wegen nachweislich nicht übermittelter Mautbuchungsnachweise vor.
Der Mauterheber ermittelt im Rahmen der Überwachung des EETS-Anbieters die
Qualität der jeweiligen Teilsysteme zur Mauterhebung.
Soweit sich aus den Feststellungen der Überwachung Zahlungsansprüche des
Mauterhebers gegenüber dem EETS-Anbieter ergeben, werden diese dem
EETS-Anbieter über die organisatorische Schnittstelle mitgeteilt.

25_MED | Nicht ausgekehrte
Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegen-
nahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter
wegen nachweislich nicht - oder nicht in voller Höhe - ausgekehrter Maut-
buchungsnachweise vor.
Der Mauterheber ermittelt im Rahmen der Überwachung des EETS-Anbieters die
Qualität der Mautauskehr.
Soweit sich aus den Feststellungen der Überwachung Zahlungsansprüche des
Mauterhebers gegenüber dem EETS-Anbieter ergeben, werden diese dem
EETS-Anbieter über die organisatorische Schnittstelle mitgeteilt.

26 | Nicht einbringliche
Nacherhebungen | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegen-
nahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter
wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen vor.
Im Fall nicht einbringlicher Mauteinnahmen im Rahmen von Nacherhebungs-
verfahren richtet der Mauterheber seine Forderung an den EETS-Anbieter, mit
dem der entsprechende EETS-Nutzer einen Vertrag hat.
Dazu wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter die entsprechenden Zahlungs-
aufforderungen über die organisatorische Schnittstelle mitteilen.

27_EET | Mautbasisdaten | Der EETS-Anbieter hält eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen
Maut-Basisdaten vor.
Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage für den EETS-Anbieter zur Berech-
nung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet
BFStrMG dar. Damit eine Gleichbehandlung aller mautpflichtigen Nutzer auch
bei Verwendung unterschiedlicher Mauterhebungssysteme gewahrt bleibt, stellt
der Mauterheber dem EETS-Anbieter geänderte Maut-Basisdaten rechtzeitig vor
Inkrafttreten etwaiger Änderungen zur Verfügung.
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen
und Daten über die Schnittstelle SST 003 übermitteln.

27_MED | Mautbasisdaten | Der EETS-Anbieter kann eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen
Maut-Basisdaten vorhalten.
Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage des Mauterhebers zur Berechnung
der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet
BFStrMG dar.
Der Mauterheber legt alle mautpflichtigen Streckenabschnitte fest und teilt sie
dem EETS-Anbieter als Bestandteil der Maut-Basisdaten mit. Hierzu gehört auch
eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden mautpflichtigen Streckenab-
schnitt.
Sofern der EETS-Anbieter die Schnittstelle umsetzt, wird der Mauterheber dem
EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnitt-
stelle SST 003 übermitteln.

28 | Überwachungsreports | Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber die in seinem Teilsystem erfassten
Überwachungsdaten in Form eines Überwachungsreports regelmäßig zur Ver-
fügung stellen.
Die Inhalte und das Format des zu übermittelnden Überwachungsreports werden
bilateral zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber im Detail abgestimmt. Die
Übermittlung erfolgt über die organisatorische Schnittstelle SST 013: 'Über-
wachungsreport' der EETS-Anbieter.

29 | DSRC-Daten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die zur Kontrolle erforderlichen
DSRC-Daten.
Die zur Kontrolle erforderlichen DSRC-Daten der Bordgeräte werden über eine
5,8-GHz-Mikrowellen-Schnittstelle übertragen. Die Spezifikation der Schnitt-
stelle SST 301: 'DSRC-Schnittstelle zwischen einem Bordgerät und der
straßenseitigen Ausrüstung (Road Side Equipment - RSE) im Mautgebiet
BFStrMG' basiert auf den einschlägigen Standards von CEN TC278 WG1 und
wird dem EETS-Anbieter vom Mauterheber elektronisch zur Verfügung gestellt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

30_EET | Gebührenklassen | Die Maut muss nach Gebührenklassen differenziert werden können.
Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus
1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen und Emissionsklasse, Ge-
wichtsklassen
nach zulässigem Gesamtgewicht),
2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts,
3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung.
Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Mautsätzen ist im
BFStrMG
festgelegt. Die bei Einfahrt in einen mautpflichtigen Streckenabschnitt
vorliegenden
gebührenrelevanten Parameter sind als Basis für die Mautberech-
nung zu verwenden.
Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind möglich (siehe
Nummer
39).

30_MED
| Gebührenklassen | Der EETS-Anbieter muss die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklas-
sifizierung
über die SST 005 vollständig übermitteln, um dem Mauterheber eine
Differenzierung
der Maut nach Gebührenklassen zu ermöglichen.
Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus
1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen und Emissionsklasse, Ge-
wichtsklassen
nach zulässigem Gesamtgewicht),
2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts,
3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung.
Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Mautsätzen ist im
BFStrMG
festgelegt.
Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind möglich (siehe
Nummer
39).

31_EET | Ort der Mauterhebung | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten
Fällen Maut erheben.
Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss
ausgeschlossen sein.
Für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im mautpflichtigen Stre-
ckennetz stattfindet, muss die Mauterhebung durch das Bordgerät verhindert
werden können (z. B. Sattelzugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht
ohne Auflieger weniger als 7,5 t beträgt).

Außerhalb des mautpflichtigen Streckennetzes darf keine Maut erhoben werden.
Fahrtunterbrechungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckenabschnittes
dürfen nicht zu mehrfachen Mauterhebungen führen.
Veränderte Spurführungen im Bereich von Baustellen dürfen nicht zu ungerecht-
fertigten Mauterhebungen führen.

31_MED | Nicht-mautpflichtige
Befahrungen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten
Fällen Maut erheben.
Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss
ausgeschlossen sein.
Der EETS-Anbieter muss für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im
mautpflichtigen Streckennetz stattfindet, die Übermittlung von Positionsdaten
und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung über Schnittstelle 005 verhindern (z.
B. Sattelzugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht ohne Auflieger weni-
ger als 7,5 t beträgt).


(Text neue Fassung)

30-EET | Gebührenklassen | Die Maut muss nach Gebührenklassen differenziert werden können.
Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus

1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissions-
klasse, Gewichtsklassen
nach technisch zulässiger Gesamtmasse,
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse),

2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts,

3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung.

Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Maut-
sätzen
ist im BFStrMG festgelegt.
Die
bei Einfahrt in einen mautpflichtigen Streckenabschnitt vorliegen-
den
gebührenrelevanten Parameter sind als Basis für die Mautberech-
nung zu verwenden.
Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind mög-
lich
(siehe Nummer 39).

30-MED
| Gebührenklassen | Der EETS-Anbieter muss die Positionsdaten und Merkmale der
Fahrzeugklassifizierung
über die SST 005 vollständig übermitteln, um
dem
Mauterheber eine Differenzierung der Maut nach Gebühren-
klassen
zu ermöglichen.
Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus

1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissions-
klasse, Gewichtsklassen
nach technisch zulässiger Gesamtmasse,
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse),

2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts,

3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung.

Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Maut-
sätzen
ist im BFStrMG festgelegt.
Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind mög-
lich
(siehe Nummer 39).

31_EET | Ort der Mauterhebung | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten
Fällen Maut erheben.
Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss
ausgeschlossen sein.
Für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im mautpflichtigen Stre-
ckennetz stattfindet, muss die Mauterhebung durch das Bordgerät verhindert
werden können (z. B. ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG).

Außerhalb des mautpflichtigen Streckennetzes darf keine Maut erhoben werden.
Fahrtunterbrechungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckenabschnittes
dürfen nicht zu mehrfachen Mauterhebungen führen.
Veränderte Spurführungen im Bereich von Baustellen dürfen nicht zu ungerecht-
fertigten Mauterhebungen führen.

31_MED | Nicht-mautpflichtige
Befahrungen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten
Fällen Maut erheben.
Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss
ausgeschlossen sein.
Der EETS-Anbieter muss für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im
mautpflichtigen Streckennetz stattfindet, die Übermittlung von Positionsdaten
und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung über Schnittstelle 005 verhindern (z.
B. ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG).


32_EET | Abschnittsweise
Mauterhebung | Für jeden mautpflichtigen Streckenabschnitt muss die Maut getrennt ermittelt
werden.
Der mautpflichtige Streckenabschnitt ist die kleinste mautpflichtige Einheit.
Ein mautpflichtiger Streckenabschnitt ist die richtungsbezogene Strecke zwi-
schen zwei Knotenpunkten.
Knotenpunkte auf Bundesautobahnen sind alle Stellen nach § 3a Absatz 1
BFStrMG, die das Bundesautobahnnetz und Teile davon eindeutig abgrenzen
(Anschlussstellen, Autobahndreiecke, Kreuze oder Anschlüsse und sonstige
Übergänge in andere Straßennetze, Wendemöglichkeiten).
Knotenpunkte auf Bundesstraßen sind in der Mauttabelle genannt.
Wendemöglichkeiten sind Stellen im Bundesautobahnnetz, an denen die
Möglichkeit des Wendens besteht, ohne dabei das Bundesautobahnnetz zu
verlassen. Vorrangig handelt es sich hierbei um einseitig angeordnete Auto-
bahnkirchen oder Raststätten, die von beiden Fahrtrichtungen aus angefahren
werden dürfen.
Der Mauterheber legt alle mautpflichtigen Streckenabschnitte fest und teilt sie
dem EETS-Anbieter als Bestandteil der Maut-Basisdaten mit. Hierzu gehört auch
eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden mautpflichtigen Streckenab-
schnitt, die vom EETS-Anbieter zu verwenden ist.
Die Länge der mautpflichtigen Streckenabschnitte wird vom Mauterheber
vorgegeben.
Die Maut ist immer für den gesamten mautpflichtigen Streckenabschnitt auf
Basis der zum Zeitpunkt der Einfahrt in den mautpflichtigen Streckenabschnitt
vorliegenden gebührenrelevanten Parameter zu berechnen (Länge des maut-
pflichtigen Streckenabschnitts x Mautsatz).
Die Gebühren pro mautpflichtigem Streckenabschnitt sind kaufmännisch auf
volle Cent zu runden.

32_MED | Abschnittsweise
Mauterhebung | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung.

33_EET | Zuordnung der
Mauterhebung | Jede Mauterhebung muss dem amtlichen Kfz-Kennzeichen einschließlich der
Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs eindeutig zugeordnet werden.

33_MED | Zuordnung der
Mauterhebung | Alle Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung, die über die
SST 005 an den Mauterheber übermittelt werden, müssen dem amtlichen Kfz-
Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs
eindeutig zugeordnet werden.

34 | Zuordnung des Bordgeräts | Die Zuordnung von einem Bordgerät, das zur Benutzung des Teilsystems des
EETS-Anbieters eingesetzt wird, Fahrzeug und amtlichem Kfz-Kennzeichen
einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs zueinander muss
zu jedem Zeitpunkt eindeutig sein.
Jedes Bordgerät muss eindeutig einem bestimmten EETS-Anbieter zugeordnet
werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein EETS-Nutzer Verträge mit
mehreren EETS-Anbietern abgeschlossen hat.
Jedes Bordgerät muss eine eindeutige Identifikationsnummer haben.
Der EETS-Anbieter muss die eineindeutige Zuordnung von Bordgeräten, Fahr-
zeugen und amtlichen Kfz-Kennzeichen einschließlich der Nationalität des
mautpflichtigen Fahrzeugs vornehmen und verwalten.

35 | Funktionsfähigkeit der
Bordgeräte | Der EETS-Anbieter muss die ordnungsgemäße Funktion seiner Bordgeräte
sicherstellen.

36 | Erhebungsbereitschaft des
Bordgeräts | Das Bordgerät des EETS-Anbieters muss dem EETS-Nutzer die Erhebungs-
bereitschaft des Bordgeräts signalisieren, damit dieser seiner Mitwirkungspflicht
nachkommen kann.
Der EETS-Anbieter kann seinen Nutzern die Erhebungsbereitschaft des Bord-
geräts über eine Applikation eines mit dem Bordgerät verbundenen Mobilgerätes
signalisieren.
Der EETS-Nutzer ist gemäß den Bestimmungen des BFStrMG und der Lkw-
Maut-Verordnung verpflichtet, die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts zu
überwachen.

37 | Benutzerschnittstelle der
Bordgeräte | Die Bordgeräte des EETS-Anbieters müssen über eine Benutzer-Schnittstelle für
die Deklaration variabler Mautparameter und eine Anzeige für diese Parameter
verfügen.
Der EETS-Anbieter kann seinen Nutzern die Deklaration variabler Mautparameter
und die Anzeige variabler und statischer Mautparameter des Fahrzeugs über
eine Applikation eines mit dem Bordgerät verbundenen Mobilgerätes ermögli-
chen.

38 | Sicherstellung korrekter
Mautabrechnung | Der EETS-Anbieter muss auch im Fall eines Ausfalls oder einer Störung des
Teilsystems des EETS-Anbieters, eines Ausfalls oder einer Störung des von
diesem ausgegebenen Bordgeräts oder des Eintritts einer anderen betriebs-
beschränkenden Bedingung sicherstellen, dass die Maut für seine EETS-Nutzer
korrekt abgerechnet wird, solange diese den EETS im EETS-Gebiet BFStrMG
nutzen.

39_EET | Anpassungen des
EETS-Teilsystems | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters an geänderte Vorgaben und
Bedingungen müssen fristgerecht umgesetzt werden.
Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters können aufgrund geänderter
Vorgaben für das Lkw-Mautsystem (BFStrMG) oder für die Mautsätze sowie
aufgrund von Veränderungen im mautpflichtigen Streckennetz erforderlich
werden.
Anpassungen sind insbesondere erforderlich bei
1. Veränderungen des mautpflichtigen Streckennetzes,
2. Veränderung der Mautpflichtgrenze, Änderungen und Erweiterungen der
Gebührenregelung (Änderung und Erweiterung der Gebührenklassen, Ver-
änderung der Mautsätze) und
3. Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für be-
stimmte Fahrzeuggruppen.
Eine Änderung des mautpflichtigen Streckennetzes und der Differenzierung der
Maut kann jederzeit vom Mauterheber vorgenommen werden.
Derartige Änderungen müssen innerhalb der vom Mauterheber eingeräumten
Frist umgesetzt und ab dem Stichtag wirksam sein.
Die eingeräumte Frist zwischen Mitteilung durch den Mauterheber und Stichtag
beträgt
1. bei Änderungen im mautpflichtigen Streckennetz im EETS-Gebiet BFStrMG
mindestens vier Wochen,
2. bei Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung mindestens drei
Monate und
3. bei Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für
bestimmte Fahrzeuggruppen mindestens drei Monate.

39_MED | Anpassungen des
EETS-Teilsystems | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters an geänderte Vorgaben und
Bedingungen müssen fristgerecht umgesetzt werden.
Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters können aufgrund geänderter
Vorgaben für das Lkw-Mautsystem (BFStrMG) erforderlich werden.
Anpassungen sind insbesondere erforderlich bei
1. Veränderung der Mautpflichtgrenze, Änderungen und Erweiterungen der
Gebührenregelung (Änderung und Erweiterung der Gebührenklassen) und
2. Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für be-
stimmte Fahrzeuggruppen.

| | Eine Änderung der Differenzierung der Maut kann jederzeit vom Mauterheber
vorgenommen werden. Derartige Änderungen müssen innerhalb der vom
Mauterheber eingeräumten Frist umgesetzt und ab dem Stichtag wirksam sein.
Die eingeräumte Frist zwischen Mitteilung durch den Mauterheber und Stichtag
beträgt
1. bei Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung mindestens drei
Monate und
2. bei Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für
bestimmte Fahrzeuggruppen mindestens drei Monate.

40_EET | Zeitlich begrenzte
Veränderungen | Die Funktionen des Teilsystems des EETS-Anbieters müssen auch bei zeitlich
begrenzten Veränderungen mit Auswirkungen auf die verkehrlichen Verhältnisse
korrekt durchgeführt werden können.
Hierunter sind Veränderungen zu verstehen, die nicht zu einer Anpassung der
Mauttabelle führen, wie beispielsweise Baustellen, bei denen einzelne Fahr-
streifen gesperrt sind oder bei denen es zu Fahrstreifenverschwenkungen
kommt.
Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter unverbindlich Informationen über
längerfristig geplante und zeitlich befristete Veränderungen des mautpflichtigen
Streckennetzes, die keine Berücksichtigung innerhalb der Mauttabelle finden,
zur Berücksichtigung im Teilsystem des EETS-Anbieters zur Verfügung (z. B.
über das Baustelleninformationssystem BIS). Dies stellt eine freiwillige Leistung
des Mauterhebers dar und kann jederzeit geändert oder auch ersatzlos
gestrichen werden.

40_MED | Zeitlich begrenzte
Veränderungen | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

41 | Unterstützung der
Kontrollprozesse | Für alle Kontrollarten müssen, angepasst an die Kontrollbedingungen, mindes-
tens die folgenden Teilprozesse und Funktionen durch das Teilsystem des EETS-
Anbieters unterstützt werden:
1. Sachverhaltsermittlung: Bereitstellung der im Bordgerät gespeicherten
Nachweise über die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Entrichtung
der Maut,
2. Nacherhebungsverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Beteiligten-
daten und
3. Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Be-
teiligtendaten. Beteiligtendaten sind die Informationen über den oder die
Mautschuldner, die der Mauterheber für die Einleitung des Nacherhebungs-
und Ordnungswidrigkeitenverfahrens benötigt (Name und Anschrift).
Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den jewei-
ligen Verträgen, die der EETS-Anbieter mit seinen EETS-Nutzern geschlossen
hat (Nutzerlisten). Dazu gehören auch Informationen zu den Fahrzeugen und den
Bordgeräten. Kann der Mauterheber diese Daten nicht selbst ermitteln, ersucht
er den EETS-Anbieter, der einen Vertrag mit dem betroffenen Mautschuldner
geschlossen hat, um Mitteilung der Beteiligtendaten.
Der EETS-Anbieter muss bei der Durchsetzung der Vorschriften mit dem
Mauterheber zusammenarbeiten.
Kann ein Nacherhebungsverfahren gegen den oder die Mautschuldner nicht
erfolgreich durchgeführt werden, gilt § 19 Absatz 1 MautSysG.
Der EETS-Anbieter soll den EETS-Nutzer in geeigneter Form auf die bestehen-
den gesetzlichen Ausnahmen von der Mautpflicht und die Möglichkeit der
Anmeldung solcher Ausnahmen bei der Betreibergesellschaft hinweisen.



41 | Unterstützung der
Kontrollprozesse | Für alle Kontrollarten müssen, angepasst an die Kontrollbedingungen, mindes-
tens die folgenden Teilprozesse und Funktionen durch das Teilsystem des EETS-
Anbieters unterstützt werden:
1. Sachverhaltsermittlung: Bereitstellung der im Bordgerät gespeicherten
Nachweise über die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Entrichtung
der Maut,
2. Nacherhebungsverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Beteiligten-
daten sowie für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination
und
3. Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Be-
teiligtendaten. Beteiligtendaten und für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
sind die Informationen über den
oder
die
Mautschuldner, die der Mauterheber für die Einleitung des Nacherhebungs-
und Ordnungswidrigkeitenverfahrens benötigt (Name und Anschrift).
Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den jewei-
ligen Verträgen, die der EETS-Anbieter mit seinen EETS-Nutzern geschlossen
hat (Nutzerlisten). Dazu gehören auch Informationen zu den Fahrzeugen und den
Bordgeräten. Kann der Mauterheber diese Daten nicht selbst ermitteln, ersucht
er den EETS-Anbieter, der einen Vertrag mit dem betroffenen Mautschuldner
geschlossen hat, um Mitteilung der Beteiligtendaten und für die Mauthöhe
maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.

Der EETS-Anbieter muss bei der Durchsetzung der Vorschriften mit dem
Mauterheber zusammenarbeiten.
Kann ein Nacherhebungsverfahren gegen den oder die Mautschuldner nicht
erfolgreich durchgeführt werden, gilt § 19 Absatz 1 MautSysG.
Der EETS-Anbieter soll den EETS-Nutzer in geeigneter Form auf die bestehen-
den gesetzlichen Ausnahmen von der Mautpflicht und die Möglichkeit der
Anmeldung solcher Ausnahmen bei der Betreibergesellschaft hinweisen.

42 | Datenübermittlung für
Kontrollzwecke | Die für die Mauterhebung erforderlichen Daten müssen der Kontrolle in
eindeutiger Form zur Verfügung gestellt werden.
Die Daten, die das Bordgerät des EETS-Anbieters als Basis für die Maut-
erhebung verwendet, müssen bei einer Kontrolle gemäß den Vorgaben der
Schnittstelle SST 301 'DSRC-Daten' zur Verfügung gestellt werden.

43 | Ermöglichung der Kontrolle | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss gewährleisten, dass jedes maut-
pflichtige Fahrzeug auf jedem mautpflichtigen Streckenabschnitt kontrolliert
werden kann.

44 | Information über technische
Probleme | Der EETS-Anbieter muss Informationen über Fehler oder Ausfälle seines
Teilsystems unverzüglich an den Mauterheber übermitteln.
Der Mauterheber verwendet die Informationen insbesondere im Zusammenhang
mit der Kontrolle der Nutzer sowie im Rahmen von Nacherhebungs- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren.

45 | Sicherheit | Vom Teilsystem des EETS-Anbieters, seiner Errichtung und seinem Betrieb
dürfen keine Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt ausgehen.
In allen Phasen der Errichtung und des Betriebs müssen entsprechend der
jeweils geltenden Gesetzgebung Sicherheits- und Schutzmaßnahmen insbeson-
dere in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Blitzschutz, Strahlenschutz,
Lasersicherheit, elektrische Sicherheit, funktionale Sicherheit, Verkehrssicherheit
und Umweltschutz getroffen werden.
Der EETS-Anbieter hat gegebenenfalls erforderliche amtliche Betriebserlaub-
nisse, Abnahmen und andere Prüfzeugnisse oder Zulassungen selbst und auf
eigene Kosten einzuholen.
Die Erstellung und Überwachung der für gegebenenfalls vorgesehene Baumaß
nahmen erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne sind Teil der
Aufgaben des EETS-Anbieters.

46 | Verkehrssicherheit | Das Teilsystem des EETS-Anbieters, seine Errichtung und sein Betrieb dürfen die
Verkehrssicherheit sowie den Ausbau und die Erhaltung des mautpflichtigen
Streckennetzes sowie des übrigen Straßennetzes nicht einschränken.
Alle Arbeiten (Errichtung und Unterhaltung) an den straßenseitigen Einrichtungen
müssen so durchgeführt werden, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird.
Baustellen müssen gesichert und gekennzeichnet werden. Dabei müssen die
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), herausgegeben
vom BMDV, in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.
Betriebs- und verkehrstechnische Einrichtungen des mautpflichtigen Strecken-
netzes und des übrigen Straßennetzes dürfen durch das Teilsystem des EETS-
Anbieters nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Zukünftige Änderungen des mautpflichtigen Streckennetzes und des übrigen
Straßennetzes durch die zuständige Straßenbauverwaltung müssen trotz der
straßenseitigen Einrichtungen des Teilsystems des EETS-Anbieters möglich
bleiben.
Zeitlich begrenzte Betriebsmaßnahmen am mautpflichtigen Streckennetz und
am übrigen Straßennetz wie:
1. Baustellen (Fahrbahnverengung, Fahrstreifenwegfall, Überleitungen),
2. Streckensperrungen,
3. Rettungs- und Aufräummaßnahmen bei Unfällen,
4. Pannenhilfe (legale Standstreifenbenutzung),
5. Verkehrszählungen
dürfen durch das Teilsystem des EETS-Anbieters nicht verhindert und nicht
beeinträchtigt werden.
Alle zum Schutze des mautpflichtigen Streckennetzes, des übrigen Straßen-
netzes und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen sind im Einver-
nehmen mit der zuständigen Straßenbauverwaltung zu treffen.

47 | Einbauten in Fahrbahn | Einbauten in die Fahrbahn zur Kanalisierung des Verkehrs sind nicht zulässig. Die
vorhandene Leistungsfähigkeit der jeweiligen Fahrstreifen muss aufrechterhalten
werden.

vorherige Änderung

48 | Kommunikation mit
straßenseitigen
Einrichtungen | Die DSRC-Schnittstelle an den Bordgeräten des EETS-Anbieters muss mit den
straßenseitigen Einrichtungen des Mauterhebers korrekt kommunizieren und die
Daten gemäß der Schnittstellenspezifikation SST 301 übermitteln.
Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass Bordgeräte, für die kein aktiver
Vertrag für das Mautgebiet BFStrMG vorliegt, entweder keine DSRC-Kom-
munikation mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers durchführen, oder
den Erhebungsstatus 'nicht erhebungsbereit' über ihre DSRC-Schnittstelle
übermitteln.

49 | Gebührenrelevante
Parameter | Der EETS-Anbieter muss die Korrektheit der im Teilsystem des EETS-Anbieters
gespeicherten statischen, gebührenrelevanten Parameter sicherstellen.
Das kann z. B. die
Überprüfung der Korrektheit der in der Registrierung
angegebenen Emissionsklasse
eines Fahrzeugs anhand der Fahrzeugpapiere
beinhalten.




48 | Kommunikation mit
straßenseitigen
Einrichtungen | Die DSRC-Schnittstelle an den Bordgeräten des EETS-Anbieters muss mit den
straßenseitigen Einrichtungen des Mauterhebers korrekt kommunizieren und die
Daten gemäß der Schnittstellenspezifikation SST 301 übermitteln.
Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass Bordgeräte, für die kein aktiver
Vertrag für das Mautgebiet BFStrMG vorliegt, entweder keine DSRC-Kom-
munikation mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers durchführen, oder
den Erhebungsstatus 'noGoContractual (2)' gemäß der Schnittstellen-
spezifikation SST 301
über ihre DSRC-Schnittstelle
übermitteln.

49 | Gebührenrelevante
Parameter | Der EETS-Anbieter muss die Korrektheit der im Teilsystem des EETS-Anbieters
gespeicherten statischen, gebührenrelevanten Parameter sicherstellen.

Zur
Überprüfung der Korrektheit der in der Registrierung angegebenen Euro-Emissionsklasse, der technisch zulässigen Gesamtmasse sowie der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse (beziehungsweise der zu ihrer Ermittlung notwendigen Fahrzeugeigenschaften) muss der EETS-Anbieter diese Informationen mit entsprechenden, vom EETS-Nutzer bereitzustellenden Nachweisdokumenten abgleichen. Diese Nachweisdokumente können die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Konformitätsbescheinigung (COC), die Kundeninformationsdatei (CIF) oder ein Sachverständigengutachten zum Fahrzeug sein. Sofern die Registrierung eines Fahrzeugs mit der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 erfolgen soll, kann auf ihre Validierung verzichtet werden.

50 | Änderung von Parametern | Während der Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes darf kein mensch-
liches Eingreifen im Fahrzeug erforderlich sein, wenn die Parameter für die
Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespei-
chert und/oder gemeldet wurden, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs
ändern sich.

51 | Sicherung von Daten | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz
der gespeicherten, verarbeiteten und zwischen Beteiligten im EETS-Umfeld
übertragenen Daten enthalten.
Im Rahmen des EETS ist hinsichtlich Betrieb und Management die Vereinbarkeit
mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 2), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11; L 241 vom
10.9.2013, S. 9; L 162 vom 23.6.2017, S. 36) geändert worden ist, sicher-
zustellen.
Im Rahmen des EETS sind Vorkehrungen zum Schutz des Mauterhebers, der
EETS-Anbieter und der EETS-Nutzer vor Betrug und Missbrauch zu treffen. Das
EETS-System muss Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der gespeicherten,
verarbeiteten und zwischen den Beteiligten im EETS-Umfeld übertragenen Daten
enthalten. Durch die Sicherheitsmaßnahmen sind die Interessen der EETS-
Beteiligten vor Schäden zu schützen, die durch mangelnde Verfügbarkeit,
Vertraulichkeit, Integrität, Authentifizierung, Anerkennung von Daten sowie
mangelnde Zugangskontrolle bei sensiblen Nutzerdaten entstehen könnten,
wie es für ein europäisches Umfeld mit zahlreichen Nutzern angemessen ist.
Der EETS-Anbieter muss bezüglich der Datensicherheit ein ganzheitliches
Datensicherheitskonzept vorlegen, das sich an den einschlägigen Sicherheits-
anforderungen der ISO 27001 sowie an den Empfehlungen des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik bezüglich IT-Grundschutz-Standards und
IT-Grundschutz-Katalogen orientiert.
Durch dieses Sicherheitskonzept sind die EETS-Beteiligten vor Schäden zu
schützen, die durch mangelnde Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Au-
thentifizierung, Anerkennung von Daten sowie mangelnde Zugangskontrolle bei
sensiblen Nutzerdaten entstehen könnten, wie es für ein europäisches Umfeld
mit zahlreichen Nutzern angemessen ist.
Es müssen wirksame Datensicherungs- und Zugriffsverfahren verwendet wer-
den.
Die Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Daten müssen mit tech-
nischen und organisatorischen Mitteln umgesetzt werden.
Die Betriebsabläufe des EETS-Anbieters müssen nicht autorisierte Zugriffe auf
Daten des Teilsystems des EETS-Anbieters verhindern.

| | Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Zugriffsrechte aller am
Verfahren Beteiligten müssen eindeutig und lückenlos festgelegt werden.
Die Sicherheitsmaßnahmen sind stets an den jeweiligen Stand der Technik
anzupassen.

52 | Missbrauchsschutz | Der EETS-Anbieter muss Maßnahmen vorsehen und realisieren, um betrügeri-
sche oder missbräuchliche Eingriffe in das Teilsystem des EETS-Anbieters
identifizieren und negative Auswirkungen auf die Mauterhebung verhindern zu
können. Die Dokumentation dieser Maßnahmen muss auch den Mauterheber in
die Lage versetzen, solche Eingriffe zu erkennen.

53 | Überwachung interner
Einrichtungen des
EETS-Anbieters | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die Einrichtungen und Prozesse
überwachen, die bei Fehlern oder Ausfällen Einnahmeverluste des Mauterhebers
bewirken oder die Wirksamkeit der Kontrolle herabsetzen. Die Zustände dieser
Einrichtungen und Prozesse müssen kontinuierlich dokumentiert werden.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters soll so geplant, errichtet und betrieben
werden, dass alle EETS-Nutzer die Maut jederzeit entrichten können. Da Fehler
oder Ausfälle von Systemteilen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können,
sind die relevanten Einrichtungen und Prozesse in geeigneter Weise zu über-
wachen und es muss sichergestellt werden, dass die Betriebsbereitschaft des
EETS-Mauterhebungssystems umgehend wiederhergestellt werden kann.

54-EET | Qualitätsparameter | Der EETS-Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems
folgende Qualitätsparameter erfüllen:

1. Erfassungsquote EQ-nonMED von mindestens 99,500 %
Die Erfassungsquote EQ-nonMED dient der Bestimmung der
Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des
mautpflichtigen Straßennetzes. Es wird geprüft, ob für im
Rahmen der Kontrollaktivitäten des Mauterhebers identifizierte
mautpflichtige Fahrzeuge abschnittsbezogene Erhebungsdaten
durch den EETS-Anbieter an das BALM geliefert werden.

2. DSRC-Quote von mindestens 98,500 %
Die DSRC-Quote dient der Messung der korrekten DSRC-Kom-
munikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten und den
Kontrolleinrichtungen. Es wird geprüft, ob für alle abschnitts-
bezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters auch eine
entsprechende DSRC-Kommunikation vorliegt, sofern auf dem
jeweiligen Abschnitt eine Kontrolleinrichtung des Mauterhebers
aktiv war.

3. Sperrlistenquote von mindestens 99,900 %
Über die Sperrlistenquote wird bestimmt, ob Fahrzeuggeräte
durch den EETS-Anbieter technisch gesperrt wurden, bevor
diese auf die Sperrliste gesetzt werden. Es wird geprüft, ob
erhebungsbereite Fahrzeuggeräte dennoch auf der Sperrliste
aufgeführt sind.

4. Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 %
Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und
Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Maut-
erheber. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte,
die durch die Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers erfasst
sind, auch in der Nutzerliste eingetragen sind.

5. Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten von mindestens
99,000 %
Die Quote misst die Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Über-
mittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED).
Es wird geprüft, ob die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten
innerhalb der im EETS-Zulassungsvertrag festgelegten Fristen
übermittelt wurden und keine Fehler aufweisen.

Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der Qualitätspara-
meter sind in der Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag 'Quali-
tätsparameter für EETS-Anbieter' geregelt.

54_MED | Qualitätsparameter | Der EETS-Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems folgende
Qualitätsparameter erfüllen:

1. Erfassungsquote EQ_MED von mindestens 99,500 %
Die Erfassungsquote EQ_MED dient der Bestimmung der Qualität der kor-
rekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes.
Es wird geprüft, ob für im Rahmen der Kontrollaktivitäten des Mauterhebers
identifizierte mautpflichtige Fahrzeuge abschnittsbezogene Erhebungsda-
ten an das BALM geliefert werden. Dabei werden nicht korrekt erkannte Ab-
schnitte nur dann zu Lasten des EETS-Anbieters gewertet, wenn die Quali-
tät der zugrundeliegenden Positionsdaten unzureichend war oder keine Po-
sitionsdaten vorliegen.

2. DSRC-Quote von mindestens 98,500 %
Die DSRC-Quote dient der Messung der korrekten DSRC-Kommunikation
zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten und den Kontrolleinrichtungen. Es
wird geprüft, ob für alle abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-
Anbieters auch eine entsprechende DSRC-Kommunikation vorliegt, sofern
auf dem jeweiligen Abschnitt eine Kontrolleinrichtung des Mauterhebers ak-
tiv war.

3. Sperrlistenquote von mindestens 99,900 %
Über die Sperrlistenquote wird bestimmt, ob Fahrzeuggeräte durch den
EETS-Anbieter technisch gesperrt wurden, bevor diese auf die Sperrliste
gesetzt werden. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte den-
noch auf der Sperrliste aufgeführt sind.

4. Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 %
Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung
der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Es wird geprüft, ob
erhebungsbereite Fahrzeuggeräte, die durch die Kontrolleinrichtungen des
Mauterhebers erfasst sind, auch in der Nutzerliste eingetragen sind.

5. Fahrspurquote von mindestens 99,000 %
Die Quote misst die Rechtzeitigkeit der Übermittlung von korrekten Fahr-
spuren. Es wird geprüft, ob die Fahrspuren innerhalb der im EETS-Zulas-
sungsvertrag festgelegten Frist über die SST 005 beim Mauterheber einge-
hen und keine Fehler aufweisen.

Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der Qualitätsparameter sind in der
Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag 'Qualitätsparameter für EETS-Anbieter'
geregelt.

55 | System zur
Qualitätsmessung | Der EETS-Anbieter unterhält ein System zur Messung und Überwachung der
Qualität seines Systems und seiner Prozesse.
Der EETS-Anbieter ist verpflichtet, die Qualität seiner Systeme und Prozesse
kontinuierlich zu überwachen und bei festgestellter Verschlechterung der
Qualität Maßnahmen gegen die Verschlechterung zu ergreifen.

56_EET | Auffällige Bordgeräte | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung.

56_MED | Auffällige Bordgeräte | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss eine Schnittstelle zur Entgegennahme
von Informationen über auffällige Bordgeräte bereitstellen.
Der Mauterheber benachrichtigt den EETS-Anbieter über vom Mauterheber
identifizierte Auffälligkeiten einzelner Bordgeräte des EETS-Anbieters und über-
mittelt ihm dafür Informationen gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 009:
'Informationen zu Auffälligkeiten bei Bordgeräten'.
Auf Basis der Benachrichtigung und den Informationen seiner eigenen Über-
wachungssysteme kann der EETS-Anbieter Maßnahmen zur Behandlung der
Auffälligkeit ergreifen.



(heute geltende Fassung)