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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung (2. EEMDVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
In der Anlage 1 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummer 30_EET wird wie folgt gefasst:
| Technisch-organisatorische Vorgaben | | |
| „30-EET | Gebührenklassen | Die Maut muss nach Gebührenklassen differenziert werden können. Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus |
| 1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissions- klasse, Gewichtsklassen nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse), | ||
| 2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts, | ||
| 3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung. | ||
| Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Maut- sätzen ist im BFStrMG festgelegt. Die bei Einfahrt in einen mautpflichtigen Streckenabschnitt vorliegen- den gebührenrelevanten Parameter sind als Basis für die Mautberech- nung zu verwenden. Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind mög- lich (siehe Nummer 39)." |
- 2.
- Die Nummer 30_MED wird wie folgt gefasst:
| „30-MED | Gebührenklassen | Der EETS-Anbieter muss die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die SST 005 vollständig übermitteln, um dem Mauterheber eine Differenzierung der Maut nach Gebühren- klassen zu ermöglichen. Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus |
| 1. der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissions- klasse, Gewichtsklassen nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse), | ||
| 2. der Ortsklasse eines Streckenabschnitts, | ||
| 3. der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung. | ||
| Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Maut- sätzen ist im BFStrMG festgelegt. Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind mög- lich (siehe Nummer 39)." |
- 3.
- In der Nummer 31_EET werden in Spalte 3 im Absatz 3 nach den Wörtern „z. B." die Wörter „Sattelzugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht ohne Auflieger weniger als 7,5 t beträgt" durch die Wörter „ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG" ersetzt.
- 4.
- In der Nummer 31_MED werden in Spalte 3 im Absatz 3 nach den Wörtern „z. B." die Wörter „Sattelzugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht ohne Auflieger weniger als 7,5 t beträgt" durch die Wörter „ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG" ersetzt.
- 5.
- Die Nummer 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Beteiligtendaten" die Wörter „sowie für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Beteiligtendaten" die Wörter „und für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination" eingefügt.
- c)
- Am Ende von Absatz 3 werden nach dem Wort „Beteiligtendaten" die Wörter „und für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination" eingefügt.
- 6.
- In der Nummer 48 werden nach dem Wort „Erhebungsstatus" die Wörter „„nicht erhebungsbereit"" durch die Wörter „„noGoContractual (2)" gemäß der Schnittstellenspezifikation SST 301" ersetzt.
- 7.
- In der Nummer 49 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„Zur Überprüfung der Korrektheit der in der Registrierung angegebenen Euro-Emissionsklasse, der technisch zulässigen Gesamtmasse sowie der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse (beziehungsweise der zu ihrer Ermittlung notwendigen Fahrzeugeigenschaften) muss der EETS-Anbieter diese Informationen mit entsprechenden, vom EETS-Nutzer bereitzustellenden Nachweisdokumenten abgleichen. Diese Nachweisdokumente können die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Konformitätsbescheinigung (COC), die Kundeninformationsdatei (CIF) oder ein Sachverständigengutachten zum Fahrzeug sein. Sofern die Registrierung eines Fahrzeugs mit der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 erfolgen soll, kann auf ihre Validierung verzichtet werden."
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. EEMDVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EEMDVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 2. EEMDVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2023 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung
V. v. 01.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 258
Artikel 1 3. EEMDVuaÄndV Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
... EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer I wird wie folgt ...
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