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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen (3. NeustBBVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.03.2018 BAnz AT 28.03.2018 V2; Geltung ab 01.04.2018

Artikel 1



In § 7 der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 (VkBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 74 § 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2018" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.