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§ 18 - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 18 Aufhebung der Veranlagung



(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß

1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder

2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,

so ist die Veranlagung aufzuheben.

(2) Die Veranlagung wird aufgehoben

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 18 VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Artikel 10 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.11.1992 BGBl. I S. 1853
§ 2 VStFStG Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
... nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben ...