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§ 20 - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 20 Entrichtung der Jahressteuer



(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu entrichten.

(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.



 

Zitierungen von § 20 VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 VStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
... bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20 ), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ...
§ 23 VStG Nachentrichtung der Steuer
... bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20 ), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ...