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§ 21 - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 21 Vorauszahlungen



(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.

(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am 10. November zu entrichten.

(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

 
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Zitierungen von § 21 VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 VStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
... Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die ...
§ 23 VStG Nachentrichtung der Steuer
... der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für ...