III. - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
III. Veranlagung
§ 14 Zusammenveranlagung
§ 15 Hauptveranlagung
§ 16 Neuveranlagung
§ 17 Nachveranlagung
§ 18 Aufhebung der Veranlagung
§ 19 Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen

III. Veranlagung

§ 14 Zusammenveranlagung


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten werden zusammen veranlagt

1.
Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,

2.
Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt

1.
mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder sich noch in der Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ableisten. Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Einberufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranlagung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände verzögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;

2.
mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

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§ 15 Hauptveranlagung


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern.

(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

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§ 16 Neuveranlagung


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem Finanzamt bekannt wird,

1.
daß sich die Verhältnisse für die Zusammenveranlagung ändern;

2.
daß sich vorbehaltlich der Nummer 1 die Verhältnisse für die Ermittlung der Vermögensteuer gegenüber den Verhältnissen geändert haben, die bei der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer zugrunde gelegt worden sind, und die Vermögensteuer nach oben um mindestens 1.000 Deutsche Mark oder nach unten um mindestens 250 Deutsche Mark von der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer abweicht.

(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(3) Neu veranlagt wird

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, das der Änderung der Verhältnisse für die Zusammenveranlagung folgt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Abweichung bei der Vermögensteuer ergibt;

3.
in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögensteuer jedoch frühestens vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.

Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 17 Nachveranlagung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt

1.
die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder

2.
ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder

3.
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.

(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 18 Aufhebung der Veranlagung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß

1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder

2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,

so ist die Veranlagung aufzuheben.

(2) Die Veranlagung wird aufgehoben

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 19 Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben

1.
natürliche Personen,

a)
die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120.000 Deutsche Mark übersteigt,

b)
die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden;

2.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.



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