Auf Grund des Artikels
2 Abs. 3 und des Artikels
8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
(BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 1985.