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Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung (CSCGZulSV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.


§ 2



(Änderungsvorschrift)


§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 1985.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

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