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Abschnitt 1 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Steinmetzarbeiten oder

b)
Steinbildhauerarbeiten sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,

5.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,

6.
Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,

7.
Herstellen von Profilen,

8.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,

9.
Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,

10.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,

11.
Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,

12.
Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,

13.
Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:

1.
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,

2.
Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,

3.
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie

4.
Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:

1.
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,

2.
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie

3.
Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



1Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. 2Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,

b)
Nummer 5 Buchstabe c und d,

c)
Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,

d)
Nummer 7 Buchstabe b bis d,

e)
Nummer 9 Buchstabe b und c,

f)
Nummer 11 Buchstabe b bis e,

g)
Nummer 12 Buchstabe d und

h)
Nummer 13 Buchstabe a bis c,

2.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 2 Buchstabe m,

b)
Nummer 6 Buchstabe j und k,

c)
Nummer 7 Buchstabe e und f,

d)
Nummer 8 Buchstabe a und

e)
Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie

3.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen

a)
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B

aa)
Nummer 1 Buchstabe a und c,

bb)
Nummer 2 Buchstabe d und e und

cc)
Nummer 4 Buchstabe f oder

b)
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C

aa)
Nummer 1 Buchstabe b, c und e,

bb)
Nummer 2 Buchstabe a bis d und

cc)
Nummer 3 Buchstabe h.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.