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Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (4. MaBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550 (Nr. 16); Geltung ab 01.08.2018
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 34c Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist:


Artikel 1



Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die

1.
als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder

2.
als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19,".

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „schriftlich" wird durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

bb)
Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen."

4.
Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 15b eingefügt:

§ 15 Umfang der Versicherung

(1) Die nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung für einen Wohnimmobilienverwalter vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohnimmobilien als ein Versicherungsfall gelten, sofern die betreffenden Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.

§ 15a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,

2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

§ 15b Weiterbildung

(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.

(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

1.
Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,

2.
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie

3.
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.

Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses."

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „unterzeichnen" ein Komma und die Wörter „wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.

6.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

b)
Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und 11a ersetzt:

„11.
entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,".

7.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit

1.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,

2.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3

insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(2) In den Fällen

1.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,

2.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3

auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird."

8.
Folgende Anlagen 1 bis 3 werden nach § 22 angefügt:

Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)

A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler


1. Kundenberatung

1.1
Serviceerwartungen des Kunden

1.2
Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation

1.3
Kundenbetreuung

2. Grundlagen des Maklergeschäfts

2.1
Teilmärkte des Immobilienmarktes

2.2
Preisbildung am Immobilienmarkt

2.3
Objektangebot und Objektanalyse

2.4
Die Wertermittlung

2.5
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen

2.6
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich

2.7
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Bürgerliches Gesetzbuch

3.1.1
Allgemeines Vertragsrecht

3.1.2
Maklervertragsrecht

3.1.3
Mietrecht

3.1.4
Grundstückskaufvertragsrecht

3.1.5
Bauträgervertragsrecht

3.2
Grundbuchrecht

3.3 Wohnungseigentumsgesetz

3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz

3.5
Zweckentfremdungsrecht

3.6 Geldwäschegesetz

3.7 Makler- und Bauträgerverordnung

3.8 Informationspflichten des Maklers

3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

3.8.2 Telemediengesetz

3.8.3 Preisangabenverordnung

3.8.4 Energieeinsparverordnung

4. Wettbewerbsrecht

4.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

4.1.2
Unzulässige Werbung

5. Verbraucherschutz

5.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes

5.1.2
Schlichtungsstellen

5.1.3
Datenschutz

6. Grundlagen Immobilien und Steuern

6.1
Einkommensteuern

6.2
Körperschaftsteuern

6.3
Gewerbesteuer

6.4
Umsatzsteuer

6.5
Bewertungsgesetzabhängige Steuern

6.6
Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)

7. Grundlagen der Finanzierung

7.1
Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung

7.2
Kostenerfassung

7.3
Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit

7.4
Kosten einer Finanzierung

7.5
Kreditsicherung und Beleihungsprüfung

7.6
Förderprogramme, Wohnriester

7.7
Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall

7.8
Steuerliche Aspekte der Finanzierung

B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter


1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft

1.1
Lebenszyklus der Immobilie

1.2
Abgrenzung Facility Management - Gebäudemanagement

1.3
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen

1.4
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich

1.5
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich

2. Rechtliche Grundlagen

2.1 Bürgerliches Gesetzbuch

2.1.1
Allgemeines Vertragsrecht

2.1.2
Mietrecht

2.1.3
Werkvertragsrecht

2.1.4
Grundstücksrecht

2.2
Grundbuchrecht

2.3 Wohnungseigentumsgesetz

2.4 Rechtsdienstleistungsgesetz

2.5
Zweckentfremdungsrecht

2.6 Makler- und Bauträgerverordnung

2.7 Betriebskostenverordnung

2.8 Heizkostenverordnung

2.9 Trinkwasserverordnung

2.10 Wohnflächenverordnung

2.11
Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts

2.12 Informationspflichten des Verwalters

2.12.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

2.12.2 Telemediengesetz

2.12.3 Preisangabenverordnung

2.12.4 Energieeinsparverordnung

3. Kaufmännische Grundlagen

3.1
Allgemeine kaufmännische Grundlagen

3.1.1
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung

3.1.2
Externes und internes Rechnungswesen

3.2
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters

3.2.1
Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage

3.2.2
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans

3.2.3
Hausgeld, Mahnwesen

3.3
Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters

3.3.1
Rechnungswesen

3.3.2 Verwaltung von Konten

3.3.3
Bewirtschaftung

4. Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten

4.1
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

4.2
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

4.3
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer

4.4
Pflichten des WEG-Verwalters

4.4.1
Durchführung von Eigentümerversammlungen

4.4.2
Beschlussfassung

4.4.3
Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung

4.5
Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters

4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag

4.5.2 Verwaltungsbeirat

4.5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement

4.6
Objektmanagement

5. Verwaltung von Mietobjekten

5.1
Bewirtschaftung von Mietobjekten

5.2
Objektmanagement

5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement

5.4
Sonstige Aufgaben des Mietverwalters

5.4.1 Vermietung

5.4.1.1
Mieterauswahl

5.4.1.2
Ausgestaltung des Mietvertrages

5.4.1.3
Mieterhöhungen und Mietsicherheiten

5.4.2
Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung

5.4.2.1
Bearbeitung von Mängelanzeigen

5.4.2.2
Erstellung von Betriebskostenabrechnungen

5.4.2.3
Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen

6. Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung

6.1
Baustoffe und Baustofftechnologie

6.2
Haustechnik

6.3
Erkennen von Mängeln

6.4 Verkehrssicherungspflichten

6.5 Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung

6.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung

6.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten

6.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln

6.9
Dokumentation

7. Wettbewerbsrecht

7.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

7.1.2
Unzulässige Werbung

8. Verbraucherschutz

8.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes

8.1.2
Schlichtungsstellen

8.1.3
Datenschutz

Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme

Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.

1. Planung

1.1
Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.

1.2
Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.

1.3
Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.

2. Systematische Organisation

2.1
Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.

2.2
Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.

2.3
Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.

3. Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiterbildung

3.1
Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen Anforderungsprofile vor.

3.2
Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.

Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV

Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung (BGBl. 2018 I S. 556)
".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier