Änderung § 3 PBNUBestV vom 12.02.2020

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§ 3 PBNUBestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2020 geltenden Fassung
§ 3 PBNUBestV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 04.02.2020 BGBl. I S. 135
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Verschmelzung der Deutschen Postbank AG auf die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eingetragen wird. *)

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Nach verschiedenen Pressemeldungen erfolgte die Eintragung im Handelsregister am 25. Mai 2018.

(Text neue Fassung)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 4. Februar 2020 (BGBl. I S. 135) erfolgte die Eintragung im Handelsregister am 25. Mai 2018.




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