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Unterabschnitt 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 4 Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

§ 26 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Schmuckdiamanten schleifen,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

5.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

6.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,

7.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

8.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

9.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Je ein Prüfungsstück ist,

1.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

2.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

3.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und

4.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.

3Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Schmuckdiamanten schleifen mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.