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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 1/13 - (zu § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) (BVerfGE20180321 k.a.Abk.)

B. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 650 (Nr. 18)
Geltung ab 22.03.2018; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 22. März 2018 LFGB § 40

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist.

2.
Zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung obliegt es dem Gesetzgeber, bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen.

3.
Bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, darf die angegriffene Vorschrift nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

 
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