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2. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 6 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,

b)
Fensterdekoration aus Stores und Übergardinen,

c)
selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
Bodenbelag;

2.
Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen Raumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Textilbelägen,

b)
Sonnenschutz aus Textilien,

c)
Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
selbstkonfektioniertem Bahnenteppich im Spannverfahren.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
Werkzeichnungen,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die Kalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen einer Federpolsterung;

2.
Anfertigen einer Käternaht;

3.
Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer Fensterdekoration;

4.
Belegen einer mindestens dreistufigen Wendeltreppe mit Teppichläufer;

5.
Schweißen eines Kunststoffbelags;

6.
Herstellen einer Rosettenbespannung;

7.
Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbelägen.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 4 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Gestaltung und Ausstattung von Räumen sowie Kundenberatung;

2.
Fachtechnologie:

a)
Farbzusammenstellung und Farbwirkung im Raum,

b)
wichtigste Stilformen und Stilepochen,

c)
bautechnische Ausführungen,

d)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

e)
die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 18365 und 18366, die RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Zusammensetzung, Eigenschaften, Arten, Lagerung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation mit den für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Kostenermittlung für das Angebot.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 6 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.