III.
Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2 Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenverwaltung danach für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei Klagen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1305/a18406.htm