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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMinFWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.09.1999 BGBl. I S. 2032; aufgehoben durch V. A v 21.03.2006 BGBl. I S. 841
Geltung ab 01.11.1999 bis 14.04.2006; FNA: 2030-14-109 Beamte
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I.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen,

1.
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

2.
dem Bundesamt für Finanzen,

3.
dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,

4.
dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,

5.
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,

6.
dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,

7.
dem Zollkriminalamt,

8.
den Oberfinanzdirektionen,

9.
den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.

Auf den Gebieten des Besoldungs-, Versorgungs-, Reisekosten-, Umgangskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, für alle Besoldungsgruppen.

Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen.


II.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.


III.



Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2 Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenverwaltung danach für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei Klagen.


IV.



Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, Anwendung.


V.



Die Anordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.