Die
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom
8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2017 (BGBl. I S. 3775) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2)."
- 2.
- Die Anlage Lageplan 2 (Naturschutzgebiet „Mariannenaue") erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518