interne Verweise§ 6 ATGV Arten des Auslandstrennungsgelds ... 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden ( § 12 Absatz 7 ), 4. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer ... oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland ( § 12 Absatz 8 ), 5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ ...
§ 13 ATGV Reisebeihilfen für Heimfahrten (vom 01.04.2025) ... Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7 . Das Bundesministerium der Verteidigung kann insbesondere unter Berücksichtigung ...
§ 14 ATGV Anspruchszeitraum (vom 01.01.2020) ... von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, ... Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. (4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt (AAÜbertrAnO)
A. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 201
§ 2 AAÜbertrAnO Inkrafttreten ... (7) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Auslandstrennungsgeldangelegenheiten mit ...
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 23 USG Verpflegung, Verpflegungsgeld ... gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend. (5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 ...
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
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