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Synopse aller Änderungen der ATGV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der ATGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ATGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ATGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
ATGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich, Zweck


(1) 1 Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. 2 Der Abordnung stehen gleich

1. die Kommandierung,

2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,

3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und

5. die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).

3 Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. 2 Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. 2 Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.

(3) 1 Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. 2 Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.



§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld


(1) 1 Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind,



1. mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde,

2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

3. mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

2 Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. 3 § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel besteht.



(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.


(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:

1. mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent, im Falle des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.



(1) 1 Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:

1. für die berechtigte Person:

a) im Fall des § 4 Absatz 1
mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b)
im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

2 Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag
für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimonatigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:

1. mit einem Betrag in Höhe von 50 Prozent, im Falle des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des bisherigen Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des bisherigen Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) 1 Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes abgegolten. 2 Stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.



§ 14 Anspruchszeitraum


(1) 1 Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. 2 Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Rückreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung vom Ausland ins Inland.

(2) 1 Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. 2 § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. 3 Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. 4 Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) 1 Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen werden kann. 2 Notwendige Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. 3 Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. 4 § 12 Absatz 3 ist anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) 1 Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes gezahlt. 2 Bei Zusage einer eingeschränkten Umzugskostenvergütung nach § 26 der Auslandsumzugskostenverordnung tritt an die Stelle dieses Tages der Tag vor der Umzugsreise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehört.



(4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes gezahlt.

(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen Wohnungsmangels nach § 5 Absatz 1 Satz 1 endet am Tag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der Möglichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumutbaren Wohnung.

(6) Ändert sich für einen Inlandstrennungsgeldempfänger auf Grund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland der neue Dienstort für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Stelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ist.