Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866 (Nr. 43); Geltung ab 01.01.2020
|

Artikel 1 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ATGV § 2, § 4, § 9, § 14

Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Haushaltsführung" die Wörter „oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind" durch die Wörter „für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird."

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die berechtigte Person:

a)
im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b)
im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen" durch die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen."

4.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ATGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 11 BesStMV Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
... Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 2 und 3 ...