Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung (ATGNRV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2019 AUV § 26

§ 26 Absatz 1 Nummer 5 der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland,".



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