§ 1 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090 (Nr. 24)
Geltung ab 13.07.2018; FNA: 751-21-1 Kernenergie

§ 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen:

1.
einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung des Betreibers sowie

2.
einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauftragt ist.

(2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach § 5 des Transparenzgesetzes verwendet.

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Zitierungen von § 1 Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RückbauTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückbauTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RückbauTraV Form der Übermittlung
... Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft ...


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