Artikel 2 - Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2018 WpPGebV Anlage

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„14Gestattung der Veröffentlichung eines
Wertpapier-Informationsblatts und für
dessen Hinterlegung
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)
500
15Für die Hinterlegung eines aktualisierten
Wertpapier-Informationsblatts
(§ 3a Absatz 8 WpPG)
55".


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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EUProspVOAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2 , 5 und 8 Nummer 10 sowie die Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft. (2) Im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 2 2. EUProspVOAnpG Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
... Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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