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§ 6 - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)

G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) 1Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. 2Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. April 2013 BGBl. I S. 932, 2584 m.W.v. 1. Mai 2013

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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 4 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 24.04.2013 BGBl. I S. 932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AuslPflVG Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes
... Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht. (2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des Versicherers ...
§ 8a AuslPflVG Wegfall des Erfordernisses der Versicherungsbescheinigung (vom 08.09.2015)
... die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich, so kann abweichend von § 6 Abs. 2 ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach Absatz 1 übernommenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 4 VVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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