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Änderung § 6 Lkw-MautV vom 07.12.2023

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§ 6 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung
§ 6 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


(Text neue Fassung)

§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen


vorherige Änderung

1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. 3 Statt des Einbuchungsbelegs ist bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite oder die mobile Applikation auch die Angabe der Einbuchungsnummer geeignet. 4 Die Verpflichtung zum ergänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.



(1) 1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f
des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.

(heute geltende Fassung)