Änderung § 8 Lkw-MautV vom 09.03.2023

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§ 8 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 8 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge


(1) 1 Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. 2 Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

1. der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,

2. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,

3. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

4. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

5. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

6. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. 2 Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. 3 Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. 4 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. 2 Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. 4 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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