Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Lkw-MautV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 der 1. Lkw-MautVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Lkw-MautV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

(Text neue Fassung)

4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem


(1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, wenn die Angabe nicht mehr übereinstimmt.



(3) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob

1.
die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und

2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte
Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,

mit
dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3 Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren.

(4) 1 Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät betriebsbereit ist. 2 Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand Sorge zu tragen. 3 Kann die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1. den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge


(1) 1 Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. 2 Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. 3 Falls unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. 4 Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

2. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

(4) 1 Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. 2 Dies gilt auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(5) 1 Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges werden die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in der Kategorie F der Anlage 1 zum Bundesfernstraßenmautgesetz berechnet. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. 3 Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.



(5) 1 Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. 3 Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.