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Änderung § 38 EIGV vom 17.06.2021

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§ 38 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 38 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch § 43 Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Fahrzeugeinstellungsregister


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeugeinstellungsregister, das die Inhalte und Formate enthält, die in

1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) geändert worden ist, und

2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

(2) 1 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwendung nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist. 2 Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so wird es in das vom Eisenbahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen. 3 Bei der Eintragung ist

1. die europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren, die mit der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugewiesen wird, sowie

2. die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.

(3) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. 2 Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4) 1 Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister. 2 Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des Fahrzeugs.

(5) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsberechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben. 2 Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardformat.



 
(heute geltende Fassung) 

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