Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 EIGV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ESiVEV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten


(Text neue Fassung)

§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen


vorherige Änderung

(1) 1 Beantragt ein Antragsteller für einen Bestandteil des Eisenbahnsystems Genehmigungen für mehrere Staaten, werden die jeweiligen Verfahrensvorschriften und damit verbundenen Prüfungen einschließlich deren Ergebnisse nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt im Verfahren nach Satz 1, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und die damit verbundenen Prüfungen durchgeführt worden sind. 3 Bestätigte Prüfungen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keiner weiteren Prüfung, soweit die Prüfungen zu positiven Ergebnissen geführt haben und sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.

(2) 1 Die Anerkennung von Verfahrensvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 und der damit verbundenen Prüfungen bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Referenzdokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG und des Beschlusses 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22). 2 Soweit das Referenzdokument nach Satz 1 unvollständig ist oder aus sonstigem Grund nicht zur Anwendung kommen kann, kann nach einer allgemeinen oder genehmigungsspezifischen bi- oder multilateralen Vereinbarung zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden verfahren werden. 3 Die Vereinbarung umfasst mindestens die kategorisierten Anforderungen nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG. 4 Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erfasst auch Anforderungen, die in Vereinbarungen nach Satz 2 bestimmt sind.

(3) 1 Anforderungen der Kategorie A nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG gelten aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Anforderungen untereinander sowie der Vergleichbarkeit des Sicherheitsniveaus der notifizierten technischen Vorschriften
oder technischen Vorschriften als gleichwertig, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen. 2 Die gegenseitige Anerkennung von Anforderungen der Kategorien B und C bedarf der Feststellung im Einzelfall.



(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp,

1. das oder der bestimmungsgemäß verwendet wird, und

2.
für das oder den eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine Typgenehmigung vorliegt,

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet es
die Eisenbahn, die das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vorfall.

(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisenbahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

(3) Beschränkt
sich die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ändert die Genehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets nicht gilt.

(4) Führen
die ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 nicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und führt dieser Umstand zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bundesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.