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Änderung § 14 EIGV vom 24.06.2020

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§ 14 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 14 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Umrüstung und Erneuerung


(Text neue Fassung)

§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, bei dem eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen an den Teilsystemen Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten.

(2)
1 Die Inbetriebnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 9 oder § 10 zu erfüllen.



(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.

(2)
1 Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.

(3)
1 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. 2 Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.