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Änderung § 15 EIGV vom 24.06.2020

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§ 15 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung


(Text neue Fassung)

§ 15 Probefahrten


vorherige Änderung

(1) Geplante Arbeiten an einem Bestandteil des Eisenbahnsystems oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind dem Eisenbahn-Bundesamt durch den Halter oder die Eisenbahn schriftlich anzuzeigen.

(2)
1 Der Anzeige sind beizufügen

1. eine Beschreibung der geplanten Arbeiten und

2. eine Einstufung, ob eine Umrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht.

2 In der Beschreibung sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. 3 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.

(3) 1 Innerhalb von vier Wochen
nach Eingang der Anzeige bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich die Einstufung durch den Anzeigenden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 2 Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor Ablauf der Frist Mängel an der vorgelegten Einstufung fest, hat es dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(4) 1 Bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt
die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. 2 In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Eisenbahn-Bundesamt als Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich diesen Zeitpunkt.

(5) Sind dem Eisenbahn-Bundesamt sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise
und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert es den Anzeigenden.

(6) 1 Falls
eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt hierüber innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. 2 Für die Prüfung gelten die §§ 9, 10 und § 11 Absatz 2 bis 5 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.



(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen ohne Genehmigung Probefahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen
oder der Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. 2 Das betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(3) Werden Probefahrten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gewährt, kann das
Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung von Probefahrten anordnen, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(4)
1 Probefahrten bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn bei den Fahrten auf den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen abgewichen werden soll von

1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,

2. geltenden Maßen der Bezugslinie,

3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,

4. festgelegten Bremswegen
oder

5. zulässigen Geschwindigkeiten.

2 Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 genannten Parametern. 3 Soweit eine Genehmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 4
ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

(6) Die Genehmigung
nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. für
die beantragten Probefahrten ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat und

2. durch
eine schriftliche oder elektronische Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.