Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 EIGV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ESiVEV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 18 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Genehmigung einer Fahrzeugserie


(Text neue Fassung)

§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers


vorherige Änderung

(1) Für serienweise zu fertigende, umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, kann eine Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.

(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie wird erteilt, wenn

1.
dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder

2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie

eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.


(3) 1 Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf längstens sieben Jahre
zu befristen. 2 Die Genehmigung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. 3 Verlieren die zugrunde liegenden Bescheinigungen nach § 9 innerhalb dieser Frist ihre Gültigkeit, dürfen weitere Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie nicht in Betrieb genommen werden, bis gültige Bescheinigungen nach § 9 vorliegen. 4 Die Inbetriebnahme der nach Absatz 5 Satz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird durch das Erlöschen der Genehmigung der Fahrzeugserie aufgrund des Ablaufs der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 nicht ungültig.

(4) Die Genehmigung
einer Fahrzeugserie ist auf Antrag auch in dem Fall zu erteilen, dass einem Fahrzeug bereits eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt worden ist, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt.

(5) 1 Abweichend von § 8 und § 14 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge, die mit der genehmigten Fahrzeugserie übereinstimmen, nicht erforderlich. 2 Der Halter darf diese Fahrzeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. 3 Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Genehmigung der Fahrzeugserie während der Geltungsdauer der Genehmigung einer Fahrzeugserie schriftlich zu erklären. 4 Der Inhaber der Genehmigung einer Fahrzeugserie hat dem Halter spätestens vor dem ersten Regelbetrieb mit jedem Einzelfahrzeug der genehmigten Fahrzeugserie die Erklärung zusammen mit einer Kopie der Genehmigung einer Fahrzeugserie und den dazugehörigen Anlagen zu übergeben. 5 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, und im Falle der Bevollmächtigung sein Bevollmächtigter, hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen vorzulegen. 6 § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer genehmigten Fahrzeugserie festgestellt, darf
der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere übereinstimmende Fahrzeuge nur dann entsprechend Absatz 5 Satz 2 in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.



(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn vorzulegen.

(2) 1 Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. 2 Dafür
kann er eine Stelle beauftragen.

(3) 1 Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle zusätzlich zu
dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. 2 In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige Abweichungen von

1. den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und,

3. soweit erforderlich, den technischen Vorschriften.


3 Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise
zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen,
der insbesondere prüft und bestätigt, dass

1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,

2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,

3. die Anforderungen und Nachweise
nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind,

4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus
den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und

5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb
einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.

(5) 1 Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. 2 Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis der Ergebnisse des Risikomanagementverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.