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Änderung § 19 EIGV vom 24.06.2020

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§ 19 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 19 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Genehmigung einer Fahrzeugvariante


(Text neue Fassung)

§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung


vorherige Änderung

(1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.

(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
die Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie für die Erstserie vorlegt und

2. auf Grundlage einer eigenen, abschließenden Bewertung erklärt,

a) in welchen Teilen
die Fahrzeugvariante von der zugrunde liegenden Fahrzeugserie abweicht und

b) welche Auswirkungen
die Abweichungen auf das Gesamtfahrzeug haben.

(3) 1 Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wird. 3 § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf weiteren, auf
der Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basieren. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags auf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps.



(1) 1 Die Genehmigungsstelle prüft die Antragsunterlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit und bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach deren Vorlage die Vollständigkeit und Prüffähigkeit. 2 Anschließend prüft sie die Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens vier Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag. 3 Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 4 Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) 1 Betrifft die Inbetriebnahmegenehmigung die Ausrüstung mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs-
und Zugsteuerungssystem oder

2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

so überprüft
die Genehmigungsstelle zusätzlich zur Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob diese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 übereinstimmen. 2 Gegebenenfalls überprüft die Genehmigungsstelle die Übereinstimmung der Antragsunterlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführten Verfahrens.

(3) 1 Hat die Genehmigungsstelle begründete Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, kann sie vor der Entscheidung über die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. 2 Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmigungsstelle die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, welche ergänzenden Prüfungen durchzuführen sind.

(4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,
wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

1. bekannt ist, dass bei
dem zu genehmigenden Bestandteil des Eisenbahnsystems oder bei einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder

2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung

a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach
§ 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder

b) durch Bewertungsstellen, und diese Erkenntnisse Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.

(5) Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung bedeuten nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung Folgendes erstellt worden ist:

1. durch die benannte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. durch die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften oder

3. durch die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht.

(6)
Die Absätze 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.

(7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im Rahmen
des Verfahrens für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung innerhalb von zwei Monaten.