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Änderung § 23 EIGV vom 24.06.2020

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§ 23 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Ergänzende Vorschriften für Umrüstungen oder Erneuerungen


(Text neue Fassung)

§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme


vorherige Änderung

(1) Umrüstungen oder Erneuerungen der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen Eisenbahninfrastruktur finden ergänzend zu den Vorschriften der §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze statt.

(2) Die Anzeige einer Umrüstung oder Erneuerung erfolgt nach Maßgabe der Nummer 1.1 der Anlage 6.

(3) Im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerungen sind mit der Anzeige nach § 15 anzugeben:

1. der Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten Zwischenzustände,

2. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und

3. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

(4)
1 Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Die betriebliche Nutzung für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. 3 Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 5.

(5)
Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn dem Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

1. die in § 9 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und

2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 22 Absatz 3 bestellt worden ist, einen anderen Mitarbeiter nach § 22 Absatz 3 erstellt worden sind.

(6) 1 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet mit der Bestätigung nach § 15 Absatz 3 im jeweiligen Einzelfall, bis zu welchem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen
sind.



(1) 1 Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Die betriebliche Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. 3 Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 2.

(2)
Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und

2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt worden ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach § 18 Absatz 4 erstellt worden sind.