Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 EIGV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ESiVEV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung


vorherige Änderung

(1) 1 Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für die übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzuweisen:

1. eine Freigabe
der geprüften Planung,

2.
eine Bestätigung der Verwendbarkeit der Bauprodukte, der sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,

3. eine Bauüberwachung und

4. die notwendigen Abnahmeprüfungen.

2 Für die Nachweise sind die technischen Vorschriften einzuhalten.
3 Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. 4 Diese Prüfbescheinigungen sind dem Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich im Rahmen von genehmigungspflichtigen Verfahren vorzulegen.

(2) Der Antragsteller hat
dem Eisenbahn-Bundesamt die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen
oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass

1. sicher gebaut, insbesondere
die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,

2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,

3. die Anforderungen und Nachweise nach Absatz 1 vollständig erbracht worden sind,

4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus
den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und

5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.

(4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.

(5) 1 Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. 2 Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.



(1) 1 Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. 2 Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) Betrifft
die angezeigte Maßnahme die Ausrüstung mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs-
und Zugsteuerungssystem oder

2. dem Globalen Mobilfunksystem
für Eisenbahnen,

so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusammenarbeit mit
der Agentur die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

(3) 1 Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass
eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. 2 In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Genehmigungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Die Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrelevante Mängel an
dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.

(5) 1 Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. 2 Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.