Änderung § 37c EIGV vom 24.06.2020

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§ 37c EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 37c EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(3) 1 Die Konformitätsbewertungsstellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Angaben. 2 Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. 3 Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.




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