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Synopse aller Änderungen der EIGV am 17.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2021 durch § 43 der EIGV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EIGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch § 43 Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlegende Anforderungen
    § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
    § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
    § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
    § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
    § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
    § 8 Nebenbestimmungen
Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
    Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
       § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
       § 10 Genehmigungsstelle
       § 10a Bestandteile der Teilsysteme
    Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
       § 11 Voraussetzungen und Verfahren
       § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
       § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
       § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
    Kapitel 3 Probefahrten
       § 15 Probefahrten
    Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
       § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
       § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
       § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
       § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
    Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
       § 20 Aufrüstung und Erneuerung
       § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
       § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
       § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
    § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
    § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
    § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
    § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
    § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
    § 28 Marktaufsicht
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
    § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
    § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
    § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
    § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
    § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
    § 33 Aufgaben der benannten Stellen
    § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
    § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
    § 35a Anerkennung der benannten Stellen
    § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
    § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
    § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
    § 37 Unterauftragsvergabe
    § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
    § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
    § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
    § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 38 Fahrzeugeinstellungsregister
(Text neue Fassung)

    § 38 (aufgehoben)
    § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
    § 39 Fahrzeugkennzeichnung
    § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7 Schlussbestimmungen
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Übergangsvorschriften
    § 43 Befristung
    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
    Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
    Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
    Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Fahrzeugeinstellungsregister




§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeugeinstellungsregister, das die Inhalte und Formate enthält, die in

1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) geändert worden ist, und

2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

(2) 1 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwendung nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist. 2 Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so wird es in das vom Eisenbahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen. 3 Bei der Eintragung ist

1. die europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren, die mit der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugewiesen wird, sowie

2. die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.

(3) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. 2 Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4) 1 Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister. 2 Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des Fahrzeugs.

(5) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsberechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben. 2 Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardformat.