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Änderung § 171 StVollzG vom 28.06.2019

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§ 171 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 171 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 171 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung)